APA/ROLAND SCHLAGER

Geschenk-Umtausch: Wie Sie ungeliebte Packerl loswerden

Nicht jedes Weihnachtsgeschenk ist ein Volltreffer. Zwischen dem Stefanitag und Silvester sind wieder viele auf dem Weg in die Geschäfte, um Ungeliebtes umzutauschen. Dabei gilt es jedoch einiges zu beachten.

Die Weihnachtsfeiertage sind vorbei. Die Geschäfte haben wieder geöffnet und all jene, bei denen das Christkind mit seinem Geschenk nicht ganz ins Schwarze getroffen hat, machen sich auf den Weg. Vielleicht kann man das ungeliebte Präsent ja noch umtauschen - ein generelles Recht darauf gibt es jedoch nicht.

Das Umtauschrecht ist nicht gesetzlich geregelt, betonen die Konsumentenschützer:innen der Arbeiterkammer (AK). Wer unter dem Weihnachtsbaum ein Buch gefunden hat, das bereits im heimischen Regal steht, muss auf die Kulanz der Händler:innen hoffen.

Blick auf die Rechnung

Wie diese mit Fragen ihrer Kund:innen nach einem Umtausch umgehen, bleibt ihnen nämlich selbst überlassen. Das schildert auch der Verbraucherschutzverein im "Ö1"-Frühjournal am Mittwoch. Sind Käufer:innen sich nicht sicher, welche Regeln im jeweiligen Geschäft gelten, helfe meist ein Blick auf die Rechnung.

Viele Händler:innen weisen dort auf ihre Umtauschbedingungen und -fristen hin. Geld gibt es üblicherweise nicht zurück, stattdessen kann man sich meist etwas Anderes aussuchen oder erhält einen Gutschein. Wer sein Geschenk online kauft, hat in der Regel ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen, ab der Zusendung der Ware. Einen Grund für den Rücktritt braucht es in diesem Fall nicht.

"Wichtiger Umsatzschub"

"Etwa jeder Zehnte tauscht im stationären Handel ein Geschenk um. Im Modehandel, bei Einrichtungsgegenständen, Deko-Artikeln, Büchern und Haushalts - oder Elektrogeräten ist die Umtauschrate am höchsten", so die Wiener Handelsobfrau Margerete Gumprecht. 

Beim Umtauschen komme dem Handel zugute, dass die Leute wie auch beim Einlösen von Gutscheinen dazu tendieren, mehr auszugeben als den Nennwert. Kulanz der Händler:innen kann sich also für beide Seiten lohnen.

"Traditionell ist die Shoppinglaune zwischen Stefanitag und Silvester groß", betont Gumprecht. "Rund 10 Prozent des Weihnachtsgeschäfts werden in den letzten Tagen im alten Jahr umgesetzt", verweist sie auf einen "wichtigen Umsatzschub".

Gewährleistung und Garantie

Egal, ob in der Einkaufstraße oder online gekauft: Hat ein Geschenk einen Mangel oder funktioniert gar überhaupt nicht, können Kund:innen aufgrund der Gewährleistungspflicht jedenfalls eine Verbesserung oder eine Preisminderung verlangen, heißt es im "Ö1"-Frühjournal.

In der Regel müssen Händler:innen Waren bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kost­en­los reparieren oder umtauschen, schildert die AK. Ist das nicht möglich, können Kund:innen auch das Geld zurückverlangen.

Anders als die Garantie ist die Gewährleistung im Gesetz geregelt. Bei einer Garantie handelt es sich lediglich um eine Zusicherung der Hersteller:innen oder Händler:innen, dass sie für Mängel einstehen.

Deutlich weniger Gutscheine

Wer auf Nummer sicher gehen und einen Umtausch ungeliebter Geschenke vermeiden will, legt Gutscheine unter der Christbaum. Der durchschnittliche Gutschein-Wert liege bei rund 100 Euro, bei Bargeld-Geschenken spricht Margerete Gumprecht von etwa 200 Euro.

"Allerdings wurden heuer in Wien weniger Gutscheine zu Weihnachten verschenkt, als in den Jahren zuvor. Gutscheine, voriges Jahr noch auf einem Drittel aller Einkaufslisten und damit das zweitbeliebteste Geschenk, verschenkte heuer nur jeder Fünfte", so die Obfrau.

Wer seine Gutscheine nicht gleich nach Weihnachten einlösen möchte, hat noch eine Weile Zeit. Der Oberste Ge­richts­hof bestätigte: Gutscheine sind generell 30 Jahre lang gültig. Dennoch sollte man mit dem Einlösen zur Sicherheit nicht allzu lange warten. Geht ein Geschäft pleite, verlieren Gutscheine ihren Wert.

ribbon Zusammenfassung
  • Das Umtauschrecht ist nicht gesetzlich geregelt, Kunden müssen auf die Kulanz der Händler hoffen.
  • Wie diese mit dem Thema Umtausch umgehen, bleibt ihnen selbst überlassen.
  • Wer sein Geschenk online kauft, hat in der Regel ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen - ab der Zusendung der Ware.
  • Hat ein Geschenk eine Mangel oder funktioniert gar überhaupt nicht, greift die Gewährleistungspflicht.
  • Mit Gutschein-Geschenken lässt sich ein Umtausch vermeiden.
  • Allerdings wurden heuer in Wien weniger Gutscheine zu Weihnachten verschenkt, als in den Jahren zuvor.