APA/HERBERT NEUBAUER

Asylwerber am Arbeitsmarkt: Höchstgericht kippt Einschränkungen

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat zwei Erlässe aufgehoben durch welche es Asylwerbern untersagt wurde, in den meisten Bereichen zu arbeiten.

"Die betreffenden Bestimmungen der Erlässe sind nämlich als Verordnungen einzustufen", teilte der VfGH am Mittwoch mit. Als solche hätten sie laut Verfassungsgerichtshof aber im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden müssen.

Sobald die Aufhebung kundgemacht wurde, können Asylwerber bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen nicht nur als Erntehelfer und Saisonkräfte, sondern in allen Bereichen beschäftigt werden. Die türkis-grüne Regierung und Arbeitsminister Martin Kocher (ÖVP) könnte nun versuchen, neue Einschränkungen in Form einer Verordnung zu machen.

Beschäftigung nur als Erntehelfer oder Saisonarbeiter

Der Erlass aus 2018 sah - in Verbindung mit jenem aus dem Jahr 2004 - vor, dass Beschäftigungsbewilligungen für Asylwerberinnen und Asylwerber nur bei befristeten Beschäftigungen als Saisonarbeiter oder Erntehelfer erteilt werden dürfen. Der Erlass aus dem Jahr 2004 stammte vom damaligen Arbeitsminister Martin Bartenstein (ÖVP) und besagte, dass Asylwerber nur als Erntehelfer oder Saisonarbeiter eingesetzt werden dürfen. Jener aus dem Jahr 2018 ist von der damaligen Arbeitsministerin Beate Hartinger-Klein (FPÖ) und hat den Zugang von Asylwerbern zur Lehre beseitigt.

Beschwerde einer Spenglerei

Aufgrund der Beschwerde einer Spenglerei hatte der Verfassungsgerichtshof in der März-Session beschlossen, von Amts wegen ein Verordnungsprüfungsverfahren zum Erlass von 2018 bzw. 2004 einzuleiten. Das Verfahren habe bestätigt, dass "sich diese Erlässe nicht in einer bloßen Information über die geltende Rechtslage erschöpfen, sondern darüber hinaus verbindliche (einschränkende) Regelungen über die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für Asylwerbende enthalten", erklärte der VfGH.

Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet

Im fortgesetzten Verfahren über die Beschwerde der Spenglerei gab es im Verfassungsgerichtshof auch Bedenken über eine Verfassungsmäßigkeit einer Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Der VfGH hat daher von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet. Gegenstand dieses Verfahrens sei die Regelung des § 4 Abs. 3 Z 1 AuslBG. Danach dürfen Beschäftigungsbewilligungen bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen nur erteilt werden, "wenn der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet". Der Verfassungsgerichtshof ist vorläufig der Auffassung, dass diese Konstruktion rechtsstaatlichen Grundsätzen der Bundesverfassung widersprechen dürfte.

ribbon Zusammenfassung
  • Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat zwei Erlässe aufgehoben durch welche ​es Asylwerbern untersagt wurde, in den meisten Bereichen zu arbeiten.
  • "Die betreffenden Bestimmungen der Erlässe sind nämlich als Verordnungen einzustufen", teilte der VfGH am Mittwoch mit. Als solche hätten sie laut Verfassungsgerichtshof aber im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden müssen.
  • Sobald die Aufhebung kundgemacht wurde, können Asylwerber bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen nicht nur als Erntehelfer und Saisonkräfte, sondern in allen Bereichen beschäftigt werden.
  • Die türkis-grüne Regierung und Arbeitsminister Martin Kocher (ÖVP) könnte nun versuchen, neue Einschränkungen in Form einer Verordnung zu machen.
  • Aufgrund der Beschwerde einer Spenglerei hatte der Verfassungsgerichtshof in der März-Session beschlossen, von Amts wegen ein Verordnungsprüfungsverfahren zum Erlass von 2018 bzw. 2004 einzuleiten.