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Haftantritt verzögert sich

Gericht versäumt Frist: Grasser noch länger auf freiem Fuß

Heute, 08:46 · Lesedauer 2 min

Nachdem der Oberste Gerichtshof (OGH) die Schuldsprüche im BUWOG-Prozess weitgehend bestätigt hat, muss Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser (zuerst FPÖ, dann ÖVP) eine vierjährige Haftstrafe antreten. Der Strafantritt verzögert sich jedoch, da das Höchstgericht eine gesetzliche Frist versäumt hat.

Bereits über einen Monat ist vergangen, seit der Oberste Gerichtshof (OGH) am 25. März das Urteil gegen den ehemaligen Finanzminister in großen Teilen bestätigt hat.

Eigentlich hätte Grasser inzwischen sowohl die schriftliche Ausfertigung des Urteils als auch die Aufforderung zum Strafantritt erhalten müssen – laut Paragraf 270 der Strafprozessordnung muss jedes Urteil "binnen vier Wochen am Tage der Verkündung schriftlich ausgefertigt und vom Vorsitzenden unterschrieben werden".


Doch der OGH hat diese vierwöchige Frist versäumt, wodurch Grasser vorerst weiterhin auf freiem Fuß bleibt. Wie sein Anwalt gegenüber der "Krone" bestätigte, wartet der Ex-Minister nach wie vor auf die Zustellung der Urteilsausfertigung.

Auch dem verurteilten Ex-FPÖ-Generalsekretär Walter Meischberger wurde demnach das Urteil bislang nicht zugestellt.

Haftantritt wohl spätestens im Juni 

Die Verzögerung durch den OGH hat allerdings keine rechtlichen Konsequenzen und beeinflusst das Urteil gegen Grasser nicht. Laut OGH sollen Grasser und Meischberger auch nicht mehr lange auf die Zustellung warten müssen: Das Urteil befinde sich bereits in der Schreibabteilung des OGH und soll bis Ende des Monats beziehungsweise Anfang Mai fertiggestellt werden, bestätigte eine Sprecherin der "Krone". 


Erfolgt die Zustellung tatsächlich bis Anfang Mai, müssten Grasser und Meischberger somit spätestens Anfang Juni ihre Haftstrafen antreten.

Zusammenfassung
  • Nachdem der Oberste Gerichtshof (OGH) die Schuldsprüche im BUWOG-Prozess weitgehend bestätigt hat, muss Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser (zuerst FPÖ, dann ÖVP) eine vierjährige Haftstrafe antreten.
  • Der Strafantritt verzögert sich jedoch, da das Höchstgericht eine gesetzliche Frist versäumt hat.