Wiener "Bierwirt" bedrohte vor Bluttat Umfeld des Opfers

Der mordverdächtige Wiener "Bierwirt", der am vergangenen Donnerstag seine Ex-Partnerin erschossen haben soll, hatte rund eine Woche vor der Tat das Umfeld der 35-Jährigen bedroht.

Der mordverdächtige Wiener "Bierwirt", der am vergangenen Donnerstag seine Ex-Partnerin in Wien-Leopoldstadt erschossen haben soll, hatte rund eine Woche vor der Bluttat das Umfeld der 35-Jährigen bedroht. Nina Bussek, die Sprecherin der Staatsanwaltschaft Wien, betätigte Donnerstagmittag eine entsprechende Meldung des "Kurier".

Wie die Behördensprecherin gegenüber der APA darlegte, sei es mit einer "Person aus dem näheren Umfeld" der 35-Jährigen zu einem "Vorfall" gekommen. Die Sache sei damals nicht angezeigt worden, die Strafverfolgungsbehörden hätten daher zunächst keine Kenntnis davon erlangt, sagte Bussek. Ansonsten wäre der Vorfall als schwere Nötigung zu qualifizieren gewesen.

Die Staatsanwaltschaft hat inzwischen die Drohung in das laufende Ermittlungsverfahren wegen Mordverdachts einbezogen. Auf schwere Nötigung sieht das Strafgesetzbuch eine Strafdrohung von sechs Monaten bis fünf Jahren Haft vor.

ribbon Zusammenfassung
  • Der mordverdächtige Wiener Bierwirt, der am vergangenen Donnerstag seine Ex-Partnerin in Wien-Leopoldstadt erschossen haben soll, hatte rund eine Woche vor der Bluttat das Umfeld der 35-Jährigen bedroht.
  • Nina Bussek, die Sprecherin der Staatsanwaltschaft Wien, betätigte Donnerstagmittag eine entsprechende Meldung des "Kurier".
  • Wie die Behördensprecherin gegenüber der APA darlegte, sei es mit einer "Person aus dem näheren Umfeld" der 35-Jährigen zu einem "Vorfall" gekommen.
  • Die Sache sei damals nicht angezeigt worden, die Strafverfolgungsbehörden hätten daher zunächst keine Kenntnis davon erlangt, sagte Bussek. Ansonsten wäre der Vorfall als schwere Nötigung zu qualifizieren gewesen.
  • Die Staatsanwaltschaft hat inzwischen die Drohung in das laufende Ermittlungsverfahren wegen Mordverdachts einbezogen.
  • Auf schwere Nötigung sieht das Strafgesetzbuch eine Strafdrohung von sechs Monaten bis fünf Jahren Haft vor.