VfGH beantragt bei Van der Bellen Exekution im Finanzressort, Lieferung "noch heute"
Finanzminister Gernot Blümel (ÖVP) ist bisher der Aufforderung, dem U-Ausschuss bestimmte E-Mails und Dateien vorzulegen, nicht nachgekommen. Der VfGH wendet sich deshalb an den Bundespräsidenten und verlangt die Exekution der Entscheidung.
Beantragt hatten dies die Oppositionsfraktionen SPÖ, FPÖ und NEOS. Der VfGH gab am 3. März ihrem Verlangen statt. Blümel muss die E-Mail-Postfächer der Leiterin des Beteiligungsmanagements im Finanzministerium sowie die Korrespondenzen von Ministeriumsmitarbeitern mit dem nunmehrigen ÖBAG-Chef Thomas Schmid, damals Generalsekretär im Finanzministerium, und anderen Mitarbeitern des damaligen Finanzministers Hartwig Löger (ÖVP) dem Ausschuss zur Verfügung stellen.
Da Blümel dem aber bisher nicht nachkam, beantragte die Opposition die Exekution dieser Entscheidung durch den Bundespräsidenten zu erwirken. Auch dem gab der VfGH nun statt.
Finanzminsiterium will noch heute liefern
Das Finanzministerium kündigte unterdessen an, man werde der VfGH-Entscheidung "selbstverständlich unverzüglich und vollumfänglich nachkommen" und das noch am heutigen Donnerstag. Blümel habe von Beginn an den Auftrag gegeben, "vollumfänglich mit dem U-Ausschuss zusammenzuarbeiten und die notwendigen Daten, die im Übrigen nicht die Amtszeit von Bundesminister Blümel betreffen, zur Verfügung zu stellen".
Im Statement wurde zugleich auf eine "Fürsorgepflicht gegenüber den 12.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ bezüglich Daten- und Persönlichkeitsschutz verwiesen. Noch am Donnerstag werde man aber „die restlichen Unterlagen an die Parlamentsdirektion übermitteln“.
https://twitter.com/OeVfGH/status/1390261072137949188
Zwangsweise Durchsetzung erlaubt
Die Verfassungsrichter haben festgestellt, dass das Erkenntnis vom 3. März "eine Leistungspflicht enthält, die zwangsweise durchgesetzt werden kann", hieß es in einer Aussendung am Donnerstag. Gemäß Verfassung (Art. 146 Abs. 2 B-VG) sei die Exekution "nach den Weisungen des Bundespräsidenten durch die nach seinem Ermessen beauftragten Organe des Bundes oder der Länder einschließlich des Bundesheeres durchzuführen".
Solche Weisungen des Bundespräsidenten bedürfen keiner Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler, wenn sich die Exekution – wie hier – gegen ein Organ des Bundes richtet, merkte der VfGH an.
Einen weiterer Antrag der Opposition in dieser Causa hat der VfGH jedoch abgewiesen: Einsicht in die vom Finanzministerium dem VfGH vorgelegten Dateien sei nicht angebracht, weil "keine konkreten Rechtsschutzinteressen vorliegen". Es sei keine Akteneinsicht zu gewähren, wenn deren Gewährung bereits den Streit darüber entscheiden würde, ob die Akten überhaupt dem Untersuchungsausschuss vorgelegt werden müssen, stellten die Verfassungsrichter fest.
Entscheid zu Kurz
Noch nicht entschieden hat der VfGH in Sachen Meinungsverschiedenheiten zwischen Opposition und Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) über die Aktenvorlage im U-Ausschuss. SPÖ, FPÖ und NEOS haben mehrfach beklagt, kein einziges Mail und keinen einzigen Kalendereintrag des Kanzlers erhalten zu haben. Über ihre Anträge dazu werden die Beratungen kommende Woche fortgesetzt, teilte der VfGH am Donnerstag mit. Das Kanzleramt hat dem Gerichtshof in diesem Verfahren 692 Mails von Mitarbeitern übermittelt, wonach sie in einem "umfassenden Suchprozess" keinerlei "abstrakt relevante Akten und Unterlagen" gefunden haben.
Zusammenfassung
- Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) setzt in den Auseinandersetzungen über Einsicht in Korrespondenzen im Ibiza-U-Ausschuss einen ungewöhnlichen Schritt: Der Gerichtshof beantragt bei Bundespräsident Alexander Van der Bellen die Exekution der Entscheidung.
- Nach der Aufforderung des VfGH hat das Finanzministerium erklärt, die Akten noch am heutigen Donnerstag liefern zu wollen.
- Beantragt hatten dies die Oppositionsfraktionen SPÖ, FPÖ und NEOS.Der VfGH gab am 3. März ihrem Verlangen statt.
- Da Blümel dem aber nicht nachkam, beantragte die Opposition die Exekution dieser Entscheidung durch den Bundespräsidenten zu erwirken. Auch dem gab der VfGH nun statt.
- Einen weiterer Antrag der Opposition in dieser Causa hat der VfGH jedoch abgewiesen.
- Einsicht in die vom Finanzministerium dem VfGH vorgelegten Dateien sei nicht angebracht, weil "keine konkreten Rechtsschutzinteressen vorliegen".