Tewhid-Moschee nach Anschlag mit Beschwerde erfolgreich
Die Moschee - seit 2016 als Folge des Islamgesetzes bei der Islamischen Glaubensgemeinschaft (IGGÖ) registriert - war nach dem islamistischen Anschlag vom 2. November auf Drängen der Regierung aufgelöst worden. Denn es bestand der Verdacht, dass sich der Attentäter dort radikalisiert haben soll. Der Oberste Rat der IGGÖ entzog der Moschee die Rechtspersönlichkeit. Auch dagegen haben die Tewhid-Betreiber Beschwerde erhoben. Die Entscheidung darüber ist allerdings noch offen, sie könnte laut Online-"Standard" diese Woche fallen. Zu treffen hat sie ein internes Schiedsgericht der Glaubensgemeinschaft.
Zur Entscheidung der Vereinsbehörde teilte die Landespolizeidirektion Montagabend mit, dass ein Verein nur in bestimmten Fällen - etwa wenn er gegen Strafgesetze verstößt oder ihm strafwidriges Verhalten zugerechnet werden kann - aufgelöst werden kann. Dies sei hier "aufgrund einer speziellen rechtlichen Konstruktion" nicht der Fall gewesen, deshalb habe der Auflösungs-Mandatsbescheid aufgehoben werden müssen.
In den Ermittlungen habe sich, so die Landespolizeidirektion, zwar bestätigt, dass der spätere Attentäter "in Begleitung einer größeren Personengruppe mit islamistisch-extremistischer Ideologie" mehrmals in der Moschee war - aber keine dieser Personen sei im Verein oder unterstützend in der Moschee tätig gewesen. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass sich der Verein nicht selbst der Religionsausübung widme, sondern sein Zweck darin bestehe, die Räumlichkeiten Dritten zur Religionsausübung zu überlassen. Beim Mieter handle es sich nicht um einen Verein, sondern eine islamische Kultusgemeinde.
Zusammenfassung
- Die Vereinsbehörde bestätigte, dass der Attentäter die Moschee regelmäßig besuchte.
- Aber es sei nicht erweisbar, dass der Moschee-"Verein zur Förderung der islamischen Kultur" zur Teilnahme am Jihad aufgerufen habe.
- Es habe sich jedoch herausgestellt, dass sich der Verein nicht selbst der Religionsausübung widme, sondern sein Zweck darin bestehe, die Räumlichkeiten Dritten zur Religionsausübung zu überlassen.