APA/ROLAND SCHLAGER

Neue Verordnung: Maskenpflicht fällt auch beim Friseur

Das Gesundheitsministerium hat am Montagabend die ab Donnerstag geltenden Corona-Lockerungen in einer neuen Verordnung präzisiert. Eine Überraschung ist dabei. Die Maskenpflicht entfällt auch bei körpernahen Dienstleistern wie Friseuren.

Die neuen Regelungen umfassen vor allem jene Maßnahmen, die die Regierung am 17. Juni angekündigt hat. Sperrstunde gibt es keine mehr, womit auch Nachtlokale wieder aufmachen können, das allerdings zu maximal 75 Prozent befüllt. Im Handel gibt es dafür keine Quadratmeter-Beschränkung mehr.

3G-Regel bleibt

Die bekannte 3-G-Regelung, also der Nachweis, geimpft, getestet oder genesen zu sein, bleibt aufrecht. Diese gilt wie schon bisher im Gastgewerbe, bei körpernahen Dienstleistungen, in Beherbergungsbetrieben, für Zusammenkünfte mit mehr als 100 Teilnehmern, in Freizeiteinrichtungen und Kultureinrichtungen (ausgenommen Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archive), für Reisebusse und Ausflugsschiffe und an nicht öffentlichen Sportstätten.

Weiterhin bestehen bleibt die Regelung außerdem für Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen, für Besucher, Mitarbeiter und Neuzugänge in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, für Besucher und Bedienstete von Krankenanstalten oder Kuranstalten sowie an sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.

Keine Personenobergrenze mehr

Für Zusammenkünfte ab 100 Personen besteht eine Anzeigepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde, ab 500 Personen gilt eine Bewilligungspflicht. Eine Personenobergrenze im Rahmen der Corona-Regelungen gibt es nicht mehr.

Dort, wo 3-G-Nachweise gelten, entfällt die Maskenpflicht grundsätzlich. Ausnahmen gibt es für Alten- und Pflegeheime sowie Gesundheitseinrichtungen, wo allerdings statt FFP2-Maske auch der einfache und weniger wirksame Mund-Nasen-Schutz getragen werden kann.

Aus FFP2 wird MNS

Die Tragepflicht zumindest eines Mund-Nasen-Schutzes gilt ab dem 1. Juli auch in geschlossenen Räumen wie zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln und deren Stationen, Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, in Kundenbereichen, an Arbeitsorten mit Kundenkontakt und bei Parteienverkehr.

Die MNS-Verpflichtung besteht auch für Besucher und Mitarbeiter von Alten- und Pflegeheimen, von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie von Kranken- und Kuranstalten. Die Betreiber können aber auch strengere Regeln, also im Regelfall eine Pflicht zur FFP2-Maske verfügen.

Für Betriebsstätten des Gastgewerbes, in denen Sitzplätze üblicherweise nicht oder nicht für die überwiegende Dauer des Aufenthalts eingenommen werden, also insbesondere Tanzlokale, Clubs und Diskotheken, gilt ab dem 1. Juli eine Auslastung von höchstens 75 Prozent der Personenkapazität. Die Erhebung von Kontaktdaten bei Personen, die sich länger als 15 Minuten etwa im Lokal oder Hotel aufhalten, bleibt weiterhin bestehen. Die gleiche Regel gilt an nicht öffentlichen Sportstätten, nicht öffentliche Freizeiteinrichtungen sowie bei Zusammenkünften ab 100 Teilnehmern.

ribbon Zusammenfassung
  • Das Gesundheitsministerium hat am Montagabend die ab Donnerstag geltenden Corona-Lockerungen in einer neuen Verordnung präzisiert. Eine Überraschung ist dabei. Die Maskenpflicht entfällt auch bei körpernahen Dienstleistern wie Friseuren.
  • Die neuen Regelungen umfassen vor allem jene Maßnahmen, die die Regierung am 17. Juni angekündigt hat. Sperrstunde gibt es keine mehr, womit auch Nachtlokale wieder aufmachen können, das allerdings zu maximal 75 Prozent befüllt.
  • Im Handel gibt es dafür keine Quadratmeter-Beschränkung mehr.
  • Die bekannte 3-G-Regelung, also der Nachweis, geimpft, getestet oder genesen zu sein, bleibt aufrecht.
  • Für Zusammenkünfte ab 100 Personen besteht eine Anzeigepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde, ab 500 Personen gilt eine Bewilligungspflicht. Eine Personenobergrenze im Rahmen der Corona-Regelungen gibt es nicht mehr.
  • Dort, wo 3-G-Nachweise gelten, entfällt die Maskenpflicht grundsätzlich.