Neue Arbeitsregeln für Flüchtlinge schon im April
Bei den Einsatzmöglichkeiten handelt es sich um gemeinnützige Tätigkeiten, etwa Rasenpflege. Als Beispiele nannte das Innenministerium im Begleitschreiben zum Entwurf nun auch Tätigkeiten in Seniorenheimen sowie in der Bibliotheks-, Sportstätten- oder Friedhofsverwaltung. Ebenfalls angeführt werden Obdachloseneinrichtungen und Behindertenwerkstätten.
Gemäß dem aktuell vorliegenden Entwurf des Ressorts können Personen in der Grundversorgung künftig auch dort tätig sein, wo Organisationen nur unter dem bestimmenden Einfluss einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes stehen oder es sich um NGOs handelt. Bisher war der Einsatz auf Gemeinden und Länder beschränkt.
Eine Verpflichtung zur Arbeit wird es für die Grundversorgten weiter nicht geben. Das Innenministerium verweist aber darauf, dass eine Einschränkung des Taschengelds in diesem Fall möglich ist, sollten die Länder das so entscheiden. Taschengeld wird außer in Oberösterreich in allen Bundesländern zur Verfügung gestellt.
Der Entwurf zur Verordnung war bereits Anfang des Jahres versendet worden. Sechs Bundesländer haben inzwischen rückgemeldet, nur Wien, das Burgenland und Salzburg nicht. Die Stellungnahmen sollen auch noch in die Verordnung eingearbeitet werden.
Zusammenfassung
- Ab April treten neue Beschäftigungsregeln für Asylwerber in Kraft, die ihnen ermöglichen, unter anderem auch bei NGOs oder Gemeindeverbänden tätig zu werden.
- Bisher war ihr Einsatz auf Gemeinden und Länder beschränkt.
- Bei den Einsatzmöglichkeiten geht es um gemeinnützige Tätigkeiten, etwa in Seniorenheimen oder Bibliotheken.
- Eine Arbeitsverpflichtung besteht nicht, jedoch können die Bundesländer bei Verweigerung der Arbeit das Taschengeld einschränken.