Fragen und Antworten: Was darf ich im Lockdown und was nicht?

Die Erklärung der Regierung und die Verordnung hinterlassen mehr Fragen als Antworten? PULS 24 beantwortet die wichtigsten Fragen zum zweiten Lockdown.

Wie lange gelten die Maßnahmen?

Die Verordnung gilt ab Dienstag (3.11., 0:00 Uhr) bis (vorerst) zum 30. November, dann endet sie auf dem Papier. Von dem Zeitraum ausgenommen ist die Ausgangsbeschränkung. Diese gilt immer nur für zehn Tage und muss dann vom Hauptausschuss im Nationalrat erneuert werden. Dort gibt es eine ÖVP-Grüne-Mehrheit, ist also lediglich Formsache.

Warum gibt es die Maßnahmen?

Weil es Menschen gibt, die Corona nicht so einfach wegstecken und im schlimmsten Fall (abgesehen vom Tod) auf der Intensivstation landen. Damit nicht irgendwann die Ärzte entscheiden müssen, wer behandelt wird und wer nicht - also ohne jeglichen medizinischen Versuch einer Hilfe sterben wird -, müssen die Infektionszahlen nach unten. Das nennt man Triage. Und diese gilt nicht nur für Corona-Patienten, sondern für alle - egal ob Unfallopfer, Krebspatienten, etc.

Darf meine Freundin oder mein Freund bei mir übernachten?

Ja, es fällt unter menschliche Grundbedürfnisse. Das heißt, man darf bei seiner Freundin oder bei seinem Freund, bzw. bei seiner Lebenspartnerin oder seinem Lebenspartner übernachten.

Wie ist das zwischen 20 Uhr und 6 Uhr? Wie beweise ich, dass ich raus darf?

Es gibt in der Verordnung fünf Gründe, das Haus in der Zeit der Ausgangsbeschränkung zu verlassen:

  1. Berufliche Zwecke
  2. Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
  3. Betreuung und Pflege Hilfsbedürftiger und familiäre Rechte und Pflichten
  4. Abwehr von Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  5. körperliche und psychische Erholung

Innenminister Karl Nehammer (ÖVP) betonte zwar, dass es zu Kontrollen kommen werde, aber auch, dass man keine Beweise dafür vorlegen können muss, warum man draußen ist. Die kontrollierenden Polizeibeamten müssen einem glauben.

Was ist, wenn sie mir nicht glauben?

Dann kann es ganz schön teuer werden. Bis zu 1.450 Euro kann das Brechen der Beschränkung kosten. Verweigert man die Schutzmaske, werden 25 Euro fällig. Wird das Abstandsgebot verletzt, sind es 50 Euro.

Muss ich ab 20 Uhr wirklich in meiner Wohnung/meinem Haus sein?

Laut Verordnung muss man nach 20 Uhr im eigenen privaten Wohnbereich sein. Dazu zählt übrigens auch ein Zweitwohnsitz.

Darf ich jemanden besuchen?

Ja, der private Wohnbereich ist nicht geregelt. Allerdings ist der Besuch bei Freunden (nicht Lebenspartner) laut Regierung kein Grund, den privaten Wohnbereich während der Ausgangsbeschränkung zu verlassen.

Darf die Polizei in meiner Wohnung einfach so kontrollieren, ob ich die Maßnahmen einhalte?

Nein, der private Wohnbereich ist von der Verordnung ausgenommen.

Darf ich Freunde draußen treffen?

Ja. Allerdings dürfen sich maximal sechs Personen (plus minderjähriger Kinder) aus zwei Haushalten treffen ohne den Ein-Meter-Abstand einzuhalten. Wenn genügend Abstand eingehalten wird, dürfen sich auch Personen aus mehreren Haushalten treffen. In der Verordnung steht dazu:

"§ 1. (1) Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten." 

Darf ich mit meiner Freundin oder meinem Freund draußen schmusen?

Ja. Laut Verordnung ist vorgesehen, dass Menschen, die nur zeitweise im gleichen Haushalt leben, Menschen gleichgestellt sind, die ständig zusammenleben. Ebenfalls gilt die Abstandspflicht nicht zwischen maximal sechs Personen aus zwei Haushalten.

Fahren die Öffis?

Bisher gibt es keine gegenteilige Meldung von den Wiener Linien oder anderen Öffi-Dienstleistern.

Wo darf ich feiern?

Feiern sind im Großen und Ganzen gestrichen. Allerdings ist von der Veranstaltungsbeschränkung der private Wohnbereich nicht erfasst. Erfasst sind hingegen Garagen, Scheunen, Stadl, etc. Was definitiv erlaubt ist, sind digitale Partys - also Video-Chat öffnen und virtuell anstoßen.

Darf ich irgendwo in ein Restaurant etwas essen gehen?

Nein.

Wie ist das mit bestellen?

Zwischen 6 und 20 Uhr darf Essen abgeholt oder geliefert werden.

Bleiben Bordelle offen?

Nein. In der Verordnung sind "Einrichtungen zur Prostitution" explizit genannt und damit unter anderem Tanzschulen, Wettbüros, Zoos und Museen als Freizeiteinrichtungen gleichgesetzt.

Wie ist das mit den Kirchen, Moscheen oder Synagogen?

Beten, egal zu welchem Gott, ist weiterhin in jedem Gotteshaus erlaubt.

Darf ich in ein Hotel gehen?

Das kommt darauf an, aus welchem Grund. Prinzipiell hat die Hotellerie geschlossen. Es gibt aber auch hier einige Ausnahmen:

durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,

  • zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
  • aus beruflichen Gründen,
  • zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,
  • zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
  • durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt,
  • durch Schüler zum Zwecke des Schulbesuchs (Internate, Lehrlingswohnheime)

Muss/darf ich in die Schule?

Die Schulpflicht wird durch die Corona-Pandemie nicht aufgehoben, also ja. Kindergärten und Unterstufen bleiben bis auf Weiteres offen. Oberstufen und Universitäten werden im Distance Learning betrieben. Aber auch hier gibt es Ausnahmen bzw. schulautonome Möglichkeiten, damit Kleingruppen kurzfristig in die Schule können – zum Beispiel bei praktischen Unterrichtseinheiten in einer HTL.

Darf ich noch Sport ausüben?

Ja, zumindest Sportarten, die man alleine ausübt, denn der Ein-Meter-Abstand muss eingehalten werden. Kontaktsportarten (darunter fällt auch Fußball) sind untersagt, außer man betreibt es professionell. Fitnessstudios sind geschlossen.

Ich bin krank! Darf ich zum Doktor?

Ja, das fällt unter „Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse“ und ist jederzeit erlaubt. Ab Montag ist auch die telefonische Krankschreibung wieder möglich.

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