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EU-Wahltermin am 9. Juni wird nun auch formell festgelegt

Der Termin für die EU-Wahl in Österreich wird nun auch formell auf den bereits bekannten 9. Juni festgelegt. Die Bundesregierung fixiert im Ministerrat am Mittwoch einen entsprechenden Vorschlag des Innenministers, der eine Verordnung zum Wahltermin vorsieht. Ressortchef Gerhard Karner (ÖVP) betonte vor der Regierungssitzung, dass diesmal 20 statt 19 österreichische Mandate vergeben werden.

Wahlberechtigt seien österreichische Staatsbürger sowie EU-Bürger mit Hauptwohnsitz. Zudem muss man spätestens am Wahltag 16 Jahre alt sein. Laut Karner werden knapp 6,4 Millionen Menschen wahlberechtigt sein. 61.000 davon sind Auslandsösterreicher und 40.000-45.000 EU-Bürger. Endgültig fix sind diese Zahlen am so genannten Stichtag, der 75 Tage vor dem Wahltermin liegt, also der 26. März.

An diesem Termin orientieren sich diverse Fristen wie die Eintragung in die Wählerevidenz oder das Sammeln von Unterstützungserklärungen für Parteien, die antreten wollen, und nicht im EU-Parlament oder Nationalrat sitzen. Auch die Wahlkampfkostenbegrenzung gilt ab diesem Tag.

Nach dem Beschluss der Bundesregierung muss die Verordnung noch im Hauptausschusses des Nationalrats beschlossen werden. Nach der folgenden Ausschreibung im Bundesgesetzblatt tritt die Verordnung dann in Kraft.

Die EU-Wahl findet nicht überall am 9. Juni statt. Die Union ermöglicht einen Urnengang zwischen 6. und 9. Juni. Spekulationen, wonach in Österreich die Wahl mit der Nationalratswahl zusammengelegt werden könnte, waren zuletzt leiser geworden. Dazu befragt meinte Karner, sich nicht an Spekulationen zu beteiligen. "Geplant" sei die Nationalratswahl im Herbst.

ribbon Zusammenfassung
  • Die EU-Wahl in Österreich ist für den 9. Juni angesetzt, der Ministerrat behandelt den Vorschlag des Innenministers zur formellen Festlegung.
  • Als Stichtag für die Wahl gilt der 26. März, der für die Eintragung in die Wählerevidenz und das Sammeln von Unterstützungserklärungen relevant ist.
  • Nach dem Ministerratsbeschluss muss die Verordnung im Hauptausschuss des Nationalrats beschlossen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden, um in Kraft zu treten.