Datenschutzrat legt Kriterien für Tracing-Apps fest
Eine eigens eingerichtete Arbeitsgruppe hatte sich während des Sommers mit diesem Thema befasst. Eine derartige App könne ein "geeignetes Hilfsmittel" zur Unterbrechung der Infektionskette sein, so der Vorsitzende des Datenschutzrates, Friedrich Ofenauer: "Sie muss jedoch datenschutzkonform ausgestaltet sein." Der Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz dürfe aber nur soweit erfolgen, als es zur Erreichung dieses Ziels unbedingt erforderlich ist.
In seiner Stellungnahme hielt der Datenschutzrat zudem fest, dass Personen, die derartige Apps nicht nutzen können oder wollen, daraus keine Nachteile entstehen dürften. Etwa müssten Einrichtungen, die zur Grundversorgung wie Lebensmittelgeschäfte gehören, ohne Eingriff in die Grundrechte genutzt werden können. Auch dürften zum Zwecke des Contact-Tracing erhobene Daten nicht zu anderen Zwecken, beispielsweise zur Strafverfolgung, verwendet werden.
Zu den technischen Anforderungen meinte der Datenschutzrat, dass die App vor einem Einsatz und bei jeder wesentlichen Änderung der Architektur oder der Funktionalität von unabhängigen Dritten evaluiert und getestet werden müsse. Ihre Effektivität und Zweckmäßigkeit soll im Hinblick auf ihre Erforderlichkeit regelmäßig evaluiert werden. Auch sollten derartige Apps zertifiziert werden.
Zusammenfassung
- Der Datenschutzrat hat Kriterien für sogenannte Coronavirus-Tracing-Apps festgelegt, die dazu dienen sollen, Infektionsketten nachzuverfolgen und zu unterbrechen.