Corona: Lockdown begründet keinen Anspruch auf Sonderbetreuungszeit
Der harte Lockdown ab Dienstag begründet an sich noch nicht den neuen Rechtsanspruch von Eltern auf Sonderbetreuungszeit - obwohl bis 7. Dezember die Kindergartenpflicht fällt und alle Schulen auf Fernunterricht umstellen. Das bestätigte der Sprecher von Arbeitsministerin Christine Aschbacher (ÖVP) der APA am Sonntag. Der Rechtsanspruch gelte nur, wenn die Einrichtungen komplett geschlossen sind.
Begründung: Betreuung wird ermöglicht
Argumentiert wird im Ministerium damit, dass es ja auch während des Lockdowns die Möglichkeit auf Betreuung in den Kindergärten und Schulen gebe. Unterricht findet dort ab Dienstag freilich keiner statt, außerdem lautet die Empfehlung der Regierung klar, die Kinder zuhause zu betreuen, sofern möglich. Sonderbetreuungszeit können Eltern dafür wie bisher aber nur in Absprache mit dem Arbeitgeber in Anspruch nehmen. Der Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit greift dann, wenn die Betreuungseinrichtung geschlossen hat, etwa wenn die Betreuerinnen an Corona erkrankt seien, erklärte Aschbachers Sprecher.
"Wo Kindergärten und Schulen momentan geschlossen sind, das heißt keine Kinderbetreuung angeboten wird, gibt es natürlich einen Rechtsanspruch", hieß es aus Aschbachers Büro. "Nach Rücksprache des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber kann die Sonderbetreuungszeit aber auch in sonstigen Fällen in Anspruch genommen werden."
Der Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit von bis zu vier Wochen wird kommende Woche im Nationalrat beschlossen. Den Dienstgebern werden die anfallenden Kosten abgegolten.
Zusammenfassung
- Der harte Lockdown ab Dienstag begründet an sich noch nicht den neuen Rechtsanspruch von Eltern auf Sonderbetreuungszeit - obwohl bis 7. Dezember die Kindergartenpflicht fällt und alle Schulen auf Fernunterricht umstellen.
- Das bestätigte der Sprecher von Arbeitsministerin Christine Aschbacher (ÖVP) der APA am Sonntag.
- Der Rechtsanspruch gelte nur, wenn die Einrichtungen komplett geschlossen sind.
- Argumentiert wird im Ministerium damit, dass es ja auch während des Lockdowns die Möglichkeit auf Betreuung in den Kindergärten und Schulen gebe.
- Sonderbetreuungszeit können Eltern dafür wie bisher aber nur in Absprache mit dem Arbeitgeber in Anspruch nehmen.
- Der Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit greift dann, wenn die Betreuungseinrichtung geschlossen hat, etwa wenn die Betreuerinnen an Corona erkrankt seien, erklärte Aschbachers Sprecher.