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Salzburger Bettelverbot kommt erneut vor den Verfassungsgerichtshof

Nach einer Geldstrafe für eine Bettlerin aus Rumänien bringt die Plattform für Menschenrechte Salzburg das sektorale Bettelverbot in der Landeshauptstadt erneut vor den Verfassungsgerichtshof (VfGH).

Bereits im Juni 2017 hatte das Höchstgericht die damals geltenden Bettelverbotszonen in Teilen der Altstadt als verfassungswidrig aufgehoben. Der Stadtsenat beschloss darum im Oktober 2017 mehrheitlich eine Reparatur der Regelung. Diese kommt nun neuerlich auf den Prüfstand.

"Spätestens nach dem Spruch des VfGH hätte die Stadtregierung von sich aus reagieren und auch die zweite Verbotszonenverordnung aufheben müssen", kritisierte Alina Kugler von der Plattform für Menschenrechte. "Das ist aber nicht geschehen. Nun muss das Höchstgericht in einem eigenen Fall auch über die zweite Verbotszonenverordnung entscheiden."

Strafe für bettelnde Frau

Betroffen ist eine Frau aus Rumänien, die im Dezember 2020 in der Schanzlgasse still am Boden sitzend gebettelt hatte. Sie erhielt dafür eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro und legte dagegen einen Einspruch ein, der von der Polizei abgewiesen wurde. Vor kurzem lehnte auch das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine Beschwerde gegen die Strafe ab. Mit Unterstützung der Plattform für Menschenrechte Salzburg geht der Fall nun zum VfGH.

"Das Urteil des Landesverwaltungsgerichtes ist in keiner Weise nachvollziehbar", erklärt Alina Kugler von der Plattform für Menschenrechte. "Der Verfassungsgerichtshof hat schon einmal klar entschieden, dass das absolute Bettelverbot in den definierten Zonen menschenrechtswidrig ist." Um die Kosten für das Verfahren aufzubringen, wurde erneut einen Rechtshilfefonds eingerichtet, der mit Spenden gespeist wird.

Stadt versucht es seit Jahren

Der Versuch der Stadtpolitik, die Zahl der vor allem osteuropäischen Bettler in der Stadt zu begrenzen, dauert nun bereits mehr als ein Jahrzehnt an. 2012 stellte der VfGH freilich fest, dass das damals gültige absolute Bettelverbot in Salzburg gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Die Stadt reagierte 2015 mit der Einführung von räumlich und zeitlich geltenden Verbotszonen und stützte sich dabei auf das Salzburger Landessicherheitsgesetz. Dieses erlaubt Gemeinden, per Verordnung das Betteln überall dort zu verbieten, wo die ungehinderte Nutzung des öffentlichen Raumes für andere Personen erschwert wird oder das Betteln für Missstände sorgt.

Mit seiner Entscheidung vom 28. Juni 2017 kam der VfGH aber zum Schluss, dass zwar Einschränkungen zur Vermeidung drohender Missstände durchaus erlaubt sein könnten, die Regelung der Stadt (Bettelverbot täglich von 8.00 bis 19.00 Uhr in bedeutenden Teilen der Innenstadt) sachlich aber nicht gerechtfertigt sei. "Legitim ist ein Bettelverbot nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes jedoch auf Märkten und auf den städtischen Friedhöfen", merkte die Plattform für Menschenrechte heute an.

Nach der "Reparatur" der Regelung im Herbst 2017 gilt das Bettelverbot aktuell beispielsweise in der Getreidegasse und in den angrenzenden Gassen bis zur Salzach, am Platzl, in Teilen der Linzergasse sowie während der Festspiele in der Hofstallgasse. Für die Einschränkung stimmten damals im Stadtsenat SPÖ, ÖVP und FPÖ. Grüne und NEOS warnten indes vor der nächsten juristischen Blamage vor dem Höchstgericht.

ribbon Zusammenfassung
  • Nach einer Geldstrafe für eine Bettlerin aus Rumänien bringt die Plattform für Menschenrechte Salzburg das sektorale Bettelverbot in der Landeshauptstadt erneut vor den Verfassungsgerichtshof (VfGH).
  • Bereits im Juni 2017 hatte das Höchstgericht die damals geltenden Bettelverbotszonen in Teilen der Altstadt als verfassungswidrig aufgehoben.
  • Der Stadtsenat beschloss darum im Oktober 2017 mehrheitlich eine Reparatur der Regelung. Diese kommt nun neuerlich auf den Prüfstand.
  • "Spätestens nach dem Spruch des VfGH hätte die Stadtregierung von sich aus reagieren und auch die zweite Verbotszonenverordnung aufheben müssen", kritisierte Alina Kugler von der Plattform für Menschenrechte.
  • "Das ist aber nicht geschehen. Nun muss das Höchstgericht in einem eigenen Fall auch über die zweite Verbotszonenverordnung entscheiden."