Engpässe: Lockerung bei PCR-Testpflicht am Arbeitsplatz
Die von der strengeren Testpflicht betroffenen Personen (in Krankenhäusern, Pflege- und Altenheimen sowie in der Nachtgastronomie Tätigen) können bei Uneinbringbarkeit eines PCR-Tests auch einen Antigentest (3G-Regel) vorlegen.
An sich gilt in der Arbeit derzeit generell die 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet - wobei hier ein Antigentest ausreicht). In den genannten Bereichen gilt aber generell 2G. Ungeimpfte und auch nicht genesene Mitarbeiter können aber alternativ einen PCR-Test mitbringen und müssen dann eine FFP2-Maske tragen.
Novelle nach erstem Tag
In der am Montagabend von Mückstein veröffentlichten Novelle der erst am Montag in Kraft getretenen 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wird nun offenbar auf die aktuellen Engpässe bei der flächendeckenden Versorgung mit PCR-Tests eingegangen.
Dort heißt es: "Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach dieser Verordnung vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, darf der Betreiber Mitarbeiter ausnahmsweise auch dann einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorlegen. Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber."
Zusammenfassung
- Die für manche ungeimpfte Bedienstete geltende PCR-Test-Vorschrift ist am Montagabend von Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) gelockert worden.
- Die von der strengeren Testpflicht betroffenen Personen (in Krankenhäusern, Pflege- und Altenheimen sowie in der Nachtgastronomie Tätigen) können bei Uneinbringbarkeit eines PCR-Tests auch einen Antigentest (3G-Regel) vorlegen.
- An sich gilt in der Arbeit derzeit generell die 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet - wobei hier ein Antigentest ausreicht).
- In den genannten Bereichen gilt zwar generell 2G. Ungeimpfte und auch nicht genesene Mitarbeiter können aber alternativ einen PCR-Test mitbringen und müssen dann eine FFP2-Maske tragen.
- In der am Montagabend von Mückstein veröffentlichten Novelle der erst am Montag in Kraft getretenen 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wird nun offenbar auf die aktuellen Engpässe bei der flächendeckenden Versorgung mit PCR-Tests eingegangen.