Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Sektor
Der Energiekostenzuschuss richtet sich an gemeinnützige Organisationen sowie religiöse Einrichtungen, die nicht unternehmerisch tätig und daher beim Zuschuss für Unternehmen nicht antragsberechtigt sind.
Durch die Steigerungen bei den Energiekosten in den vergangenen Monaten sei auch der gemeinnützige Sektor unter Druck gekommen, begründet die Regierung die Maßnahme. Anfang Mai hatte die türkis-grüne Koalition ein Maßnahmenpaket zur Stärkung von gemeinnützigen und Freiwilligen-Organisationen präsentiert. Die angekündigte Ausweitung des Energiekostenzuschusses für Non-Profit-Organisationen wurde durch Schaffung einer gesetzlichen Grundlage auf Schiene gebracht.
Transparenzdatenbank
Gefördert werden Mehrkosten, die durch steigende Energierechnungen entstanden sind, auszahlende Stelle wird die AWS, die Förderbank des Bundes sein. Im Sinne eines neuen Transparenzparadigmas würden die Förderungen über die Transparenzdatenbank öffentlich gemacht, hieß es im Vorfeld der Regierungssitzung zur APA.
"Gemeinnützige Organisationen sind für unsere Gesellschaft immens wichtig und in vielen Bereichen unverzichtbar", lobte Vizekanzler Werner Kogler (Grüne) im Vorfeld die Maßnahme. Sein Parteikollege, Sozialminister Johannes Rauch, verwies darauf, dass die Teuerung auch im Gesundheits- und Sozialbereich spürbar sei.
Auch ÖVP-Klubobmann August Wöginger stellte sich hinter die Maßnahme für den gemeinnützigen Sektor, der wichtige gesellschaftliche Aufgaben erfülle. Ebenso Staatssekretärin Claudia Plakolm (ÖVP), die meinte: "Wir müssen schauen, dass bei den Vereinen und Organisationen nicht das Licht ausgeht, das tun wir mit dem Energiekostenzuschuss."
Zusammenfassung
- Der gemeinnützige Sektor erhält von der Regierung einen Energiekostenzuschuss. Die Unterstützungsmaßnahme, die am Mittwoch im Ministerrat beschlossen wird, hat ein Volumen von 140 Millionen Euro.
- Der Energiekostenzuschuss richtet sich an gemeinnützige Organisationen sowie religiöse Einrichtungen, die nicht unternehmerisch tätig und daher beim Zuschuss für Unternehmen nicht antragsberechtigt sind.