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Mehrwertsteuer auf Rundfunkgebühr laut EuGH nicht EU-widrig

Eine Mehrwertsteuer auf die Rundfunkgebühr einzuheben, verstößt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht gegen EU-Recht. Die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie stehe dem nicht entgegen, dass Österreich eine Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks der Mehrwertsteuer unterwerfe, die durch eine gesetzliche Zwangsgebühr finanziert werde, urteilten die EU-Richter am Donnerstag in Luxemburg (C-249/22).

Eine Rundfunkteilnehmerin hatte bei der österreichischen Gebühren Info Service GmbH (GIS) die Rückerstattung der ihrer Ansicht nach EU-widrig bezahlten Umsatzsteuer für das Programmentgelt mit der Begründung beantragt, dass die Leistung des ORF EU-rechtlich nicht der Mehrwertsteuer unterliege. Die GIS wies diesen Antrag ab. Auch das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Rundfunkteilnehmerin erhob daraufhin Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Dieser verwies den Fall zur Klärung an den EuGH.

ribbon Zusammenfassung
  • Eine Mehrwertsteuer auf die Rundfunkgebühr einzuheben, verstößt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht gegen EU-Recht. Die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie stehe dem nicht entgegen, dass Österreich eine Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks der Mehrwertsteuer unterwerfe, die durch eine gesetzliche Zwangsgebühr finanziert werde, urteilten die EU-Richter am Donnerstag in Luxemburg (C-249/22).