Fitnessstudio verlangte laut Gericht unzulässige Gebühren
Wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) in einer Aussendung informiert, richtete sich das Urteil konkret gegen den FitInn-Franchisenehmer Ansa Fitness GmbH, der in Wien fünf Studios betreibt, und ist noch nicht rechtskräftig.
Die Ansa Fitness GmbH hatte in den Vertragsabschlüssen zwischen Jänner 2016 und Juni 2018 Klauseln, wonach beim Abschluss eines Vertrags eine einmalige "Aktivierungsgebühr" von 19,90 Euro verrechnet wurde, um den Aufwand der Aktivierung und Registrierung abzugelten. "Laut HG Wien wird Verbrauchern hier ein zusätzliches Entgelt verrechnet, dem keine erkennbare, über den normalen Aufwand hinausgehende Gegenleistung des Unternehmers gegenübersteht", schreibt der VKI.
Auch sei laut Gericht für Verbraucher unklar, welche Leistung tatsächlich von dieser Gebühr abgedeckt ist. Daher sei die Gebühr intransparent und gröblich benachteiligend. Rechtswidrig sei die Klausel auch deshalb, weil die Aktivierungsgebühr nicht klar und verständlich in den Gesamtpreis der Vertragskosten hineingerechnet wurde.
Kunden könnten Gebühr zurückfordern
Auch die von der Ansa Fitness GmbH verlangte automatische wiederkehrende Verlängerung des Vertrags um jeweils sechs Monate nach dem Ende der ersten, 12-monatigen Bindung, ist laut Handelsgericht nicht gerechtfertigt. Die Klausel würde dazu führen, dass Kunden viele Jahre lang einer Bindung unterliegen, das sei unangemessen lang. Die vom Unternehmen vorgebrachten Argumente - hohe Investitions- und fortlaufende Kosten - können laut HG Wien diese wiederkehrende Bindungsdauer nicht rechtfertigen.
"Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, können betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher die Aktivierungsgebühr zurückfordern", so Wolfgang Schmitt, zuständiger Jurist im VKI. Allerdings betrifft die Entscheidung lediglich jene Kunden, die einen Mitgliedsvertrag zwischen Jänner 2016 und Juni 2018 in einer von der ANSA Fitness GmbH geführten FitInn-Filiale abgeschlossen haben. Hierbei handelt es sich um die Studios in folgenden Wiener Bezirken: Wien 1090 (Friedensbrücke), Wien 1100 (Favoritenstraße), Wien 1120 (Edelsinnenstraße), Wien 1170 (Ottakringer Straße) und Wien 1190 (Heiligenstadt).
Zusammenfassung
- FitInn darf Kunden nicht 19,90 Euro "Aktivierungsgebühr" verrechnen und auch die automatische wiederkehrende Verlängerung des Vertrags alle sechs Monate ist gesetzeswidrig, urteilte das Handelsgericht Wien.
- Wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) in einer Aussendung informiert, richtete sich das Urteil konkret gegen den FitInn-Franchisenehmer Ansa Fitness GmbH, der in Wien fünf Studios betreibt, und ist noch nicht rechtskräftig.
- Die Ansa Fitness GmbH hatte in den Vertragsabschlüssen zwischen Jänner 2016 und Juni 2018 Klauseln, wonach beim Abschluss eines Vertrags eine einmalige "Aktivierungsgebühr" von 19,90 Euro verrechnet wurde, um den Aufwand abzugelten.
- "Laut HG Wien wird Verbrauchern hier ein zusätzliches Entgelt verrechnet, dem keine erkennbare, über den normalen Aufwand hinausgehende Gegenleistung des Unternehmers gegenübersteht", schreibt der VKI.
- Auch die von der Ansa Fitness GmbH verlangte automatische wiederkehrende Verlängerung des Vertrags um jeweils sechs Monate nach dem Ende der ersten, 12-monatigen Bindung, ist laut Handelsgericht nicht gerechtfertigt.
- Die Klausel würde dazu führen, dass Kunden viele Jahre lang einer Bindung unterliegen, das sei unangemessen lang.