Online-Casino muss Spieler 2,7 Millionen Euro zurückzahlen
Anbieter von Sportwetten und Glücksspiel im Internet finden sich in den vergangenen Jahren immer wieder vor Gericht wieder. Durch verschachtelte Firmenkonstrukte und Lizenzen in anderen Ländern versuchen sie sich oft aus der Verantwortung zu ziehen.
Lizenzen auf Malta
Um in Österreich Online-Glücksspiel anbieten zu dürfen, braucht es eine staatliche Konzession. Die hat nur win2day, der Online-Ableger der Österreichischen Lotterien. Alle anderen haben keine Konzession und sind nach österreichischer Rechtsansicht damit illegales Glücksspiel.
Die Anbieter haben überwiegend eine Lizenz auf Malta. Deshalb berufen sie sich auf die Dienstleistungsfreiheit in der EU. Juristen haben in den vergangenen Jahren begonnen, Spielverluste ihrer Mandanten einzuklagen. Nachdem die Anbieter das Geschäft nicht anbieten dürften, müsse es rückabgewickelt werden.
Video: Spielsüchtiger bekommt Geld zurück
Zwei Millionen Euro verzockt
Das gelang nun auch im Fall des Arztes Klaus L. Jahrelang stritt er mit dem Anbieter bet-at-home um Spielverluste von über zwei Millionen Euro. "Diese Online-Spiele machen definitiv spielsüchtig. Ich habe in jeder freien Minute nur noch gezockt und so über die Jahre ein Vermögen verloren. Erst Jahre später konnte ich meine Spielsucht in den Griff bekommen und habe dann realisiert, dass ich Millionen verspielte", sagte Klaus L.
Nun hat der OGH allerdings entschieden: Der Arzt soll das Geld zurückbekommen - inklusive Zinsen. In Summe über 2,7 Millionen Euro.
- Mehr lesen: Bruno Mars soll 50 Millionen verzockt haben
Erstmalige OGH-Entscheidung
Das Besondere an der Entscheidung: Erstmal wird auch ein Homepage-Betreiber haftbar gemacht. Denn Anbieter der Glücksspiele war in Österreich die maltesische bet-at-home.com Entertainment Ltd. Die ist allerdings in der Zwischenzeit in den Konkurs geschickt und abgewickelt worden, von dort ist es also unwahrscheinlich, noch eine Entschädigung zu bekommen.
Deshalb klagte sein Anwalt Christian Horwath auch gegen den Homepage-Betreiber, die bet-at-home.com Internet Ltd. Er argumentierte, dass die Betreiber ebenso beteiligt und damit ebenfalls haftbar seien.
Der OGH hat dem nun recht gegeben. "Erstmals hat das Höchstgericht festgestellt, dass auch der Homepage-Betreiber für illegales Glücksspiel haftet", teilte Horwath mit. Da die Gesellschaft die Homepage bereitgestellt hat, habe sie sich "am illegalen Glücksspiel unmittelbar beteiligt und somit einen Beitrag zu den verbotenen Ausspielungen geleistet", hieß es weiter.
Der Anwalt zeigte sich zuversichtlich, dass sein Mandant das Geld auch wiedersehen würde. "Wir haben natürlich bereits im Vorfeld umfangreich Beweise gesichert und wissen, welches Vermögen wir in Europa exekutieren könnten", so Horwath.
"Die bet-at-home.com Internet Ltd. und die Gesellschaft prüfen, inwieweit Auswirkungen insb. auf die bisherige Prognose der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 aus der Entscheidung zu erwarten sind. Dabei sind auch etwaige Ersatz- bzw. Ausgleichs- oder sonstige kompensierende Ansprüche gegen die bet-at-home.com Entertainment Ltd. (i.L.) zu ermitteln und ggf. zu berücksichtigen, diese hat vormals Rückstellungen für die vom OGH entschiedene Sache in Höhe von EUR 2,3 Mio. gebildet", teilte bet-at-home in einer Ad-hoc-Mitteilung zu der Entscheidung mit.
Auch Gewinne müssen zurückgezahlt werden
Doch der OGH entschied Ende Juni auch schon zulasten von Spielern in Online-Casinos, die erfolgreich waren. Denn auch Gewinne aus illegalen Online-Casinos können zurückgefordert werden.
Geschäfte mit illegalem Online-Glücksspiel sind absolut nichtig, so die Entscheidung. Damit dürfen sie nicht angeboten und müssen auch wieder rückabgewickelt werden.
Zusammenfassung
- Über zwei Millionen Euro verspielte der Arzt Klaus L. bei Online-Glücksspielen.
- Das Geld soll er durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) nun zurückbekommen.
- "Diese Online-Spiele machen definitiv spielsüchtig. Ich habe in jeder freien Minute nur noch gezockt und so über die Jahre ein Vermögen verloren", erzählte er.
- Das Besondere an der Entscheidung: Erstmal wird auch ein Homepage-Betreiber haftbar gemacht.