Handelsgericht: A1-Werbung für "0-Euro-Handy" irreführend
In der Werbung sei nicht oder nicht ausreichend darauf hingewiesen worden, dass das Angebot nur mit einem bestimmten Vertrag gilt und dass Kosten für Servicepauschale, Aktivierungsgebühr und den Tarif anfallen - und außerdem eine 24-monatige Bindungsdauer gilt. Das HG Wien habe eine irreführende Geschäftspraktik gesehen.
Aufklärender Hinweis nicht sichtbar
Das HG Wien habe geurteilt, dass sowohl das Werbeposter als auch die Google Ads-Werbung irreführend gewesen sei. Denn die Werbung lasse wesentliche Informationen vermissen, die Marktteilnehmer für eine informierte geschäftliche Entscheidung brauchen. In blickfangartiger Werbung müsse ein aufklärender Hinweis gleich auffällig sein wie der Blickfang selbst. Das sei bei der A1-Werbung nicht der Fall gewesen.
Werbung künftig unterlassen
A1 müsse unterlassen "den Preis des Mobiltelefons mit '€ 0' oder sinngleich zu bewerben, ohne auf sonstige belastende Bedingungen und Preisbestandteile klar zugeordnet und ähnlich deutlich hinzuweisen, insbesondere auf die monatliche Grundgebühr, die Länge der Mindestvertragslaufzeit, die jährliche Servicepauschale und die einmalige Aktivierungsgebühr (jeweils den Betrag)", heißt es im Urteil.
Zusammenfassung
- In der Werbung sei nicht oder nicht ausreichend darauf hingewiesen worden, dass das Angebot nur mit einem bestimmten Vertrag gilt und dass Kosten für Servicepauschale, Aktivierungsgebühr und den Tarif anfallen.
- Zudem sie nicht klar gewesen, dass eine 24-monatige Bindungsdauer gilt.