APA/PHILIPP GREINDL

Unis können weniger Prüfungen anbieten

Universitäten können künftig weniger Prüfungstermine anbieten. Das sieht der Entwurf einer Novelle zum Universitätsgesetz (UG) vor. Derzeit "sind Prüfungstermine jedenfalls für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jeden Semesters anzusetzen", heißt es in der aktuellen UG-Fassung. Laut Novelle muss dies ab 2021/22 nur mehr "jedenfalls zwei Mal in jedem Semester" der Fall sein.

Außerdem sollen Verschärfungen bei den Inskriptionsfristen kommen: Bisher gab es nach Ablauf der allgemeinen Zulassungsfristen Nachfristen bis 30. November (Wintersemester) bzw. 30. April (Sommersemester), bis zu denen man in bestimmten Ausnahmefällen noch inskribieren konnte. Künftig werden sowohl die Ausnahmefälle eingeschränkt als auch die Frist selbst. Sie läuft nur mehr bis 31. Oktober (Wintersemester) bzw. 31. März (Sommersemester).

Bei Beurlaubungen von Studenten während des Studiums soll es sowohl Erleichterungen als auch Einschränkungen geben. Einerseits kann "bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes" wie etwa Krankheit oder Pflegeverpflichtung auch eine Beurlaubung während des Semesters beantragt werden (bisher nur bis Ende der Inskriptions-Nachfrist). Umgekehrt entfällt die bisherige grundsätzliche Möglichkeit für eine Beurlaubung bereits im ersten Semester, die bisher vor allem von Medizinstudenten nach positiver Absolvierung des Aufnahmetests für die Vollendung von Präsenz- oder Zivildienst genutzt wurde. Künftig ist eine solche Beurlaubung gleich zu Studienbeginn nur bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes möglich. Universitäten dürfen außerdem nicht mehr in ihrer Satzung neben den gesetzlichen noch zusätzliche Beurlaubungsgründe festlegen.

ribbon Zusammenfassung
  • Derzeit "sind Prüfungstermine jedenfalls für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jeden Semesters anzusetzen", heißt es in der aktuellen UG-Fassung.
  • Künftig werden sowohl die Ausnahmefälle eingeschränkt als auch die Frist selbst.
  • Sie läuft nur mehr bis 31. Oktober bzw. 31. März.
  • Künftig ist eine solche Beurlaubung gleich zu Studienbeginn nur bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes möglich.