ÖVP bezahlt Kurz' Rechtsanwalt in WKStA-Ermittlungen
Außerdem wies er den Vorhalt zurück, die ÖVP verhindere die Verschärfung des Korruptionsstrafrechts - stellte unter Hinweis auf noch zu klärende Fragen aber auch keinen baldigen Beschluss in Aussicht.
Stocker versicherte, die ÖVP stehe dazu, dass Mandatskauf strafbar werden soll - wie es im Regierungsübereinkommen steht und mit dem vor mehr als einem Jahr vorgelegten, jüngst adaptierten Entwurf der grünen Justizministerin Alma Zadic umgesetzt werden soll. Aber mit einer solchen - europaweit ersten - Regelung werde Neuland beschritten, das müsse man genau prüfen.
Rechtsschutz für bestimmte Funktionäre
So gelte es etwa zu verhindern, dass ein Bürgermeister, der im Wahlkampf den Ausbau des Radwegenetzes verspricht, unter diese Bestimmung fällt. Auch wer genau strafbar ist - wer etwa Kandidatenstatus vor dem Wahlkampf hat - müsse noch geklärt werden. Wie lange es noch dauert, konnte Stocker nicht sagen - aber er nutzte die Gelegenheit für einen Seitenhieb auf die Staatsanwälte, die den Vorwürfen gegen Kurz, sein Umfeld und die ÖVP als Partei nachgehen: "Ich hoffe es dauert nicht so lange wie das Ermittlungsverfahren der WKStA."
Was die Finanzierung von Kurz' Anwalt - Werner Suppan - betrifft verwies Stocker auf den Beschluss des Bundesparteivorstandes 2020, dass bestimmte Funktionäre Rechtsschutz genießen, wenn sie in Ausübung ihrer Funktion in die betreffende Situation kamen. Wer von den aktuell Beschuldigten sonst noch davon profitiert, wusste Stocker "nicht auswendig"; es sei in dem Beschluss definiert wem dieser Rechtsschutz zustünde. Dass auch Nationalratspräsident Wolfgang Sobotka (ÖVP) darunter fällt, glaube er nicht. Ob es auch im Fall einer Verurteilung dabei bleibt, "werden wir bewerten wenn wir am Ende des Verfahrens stehen".
Zusammenfassung
- Die ÖVP bezahlt den Rechtsanwalt von Ex-Parteichef Sebastian Kurz in den laufenden Ermittlungen der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft
- Dies bestätigte Generalsekretär Christian Stocker Montag in der "ZiB2".