Kurz-Anwalt gegen Einvernahme durch WKStA
Im Verfahren gegen Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) um den Vorwurf der Falschaussage vor dem Ibizia-U-Ausschuss des Nationalrats wünscht sich dessen Anwalt Werner Suppan eine Einvernahme durch einen Richter statt durch die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA), wie er am Dienstag im ORF-"Report" sagte. Die Staatsanwaltschaft dürfte diesem Ansinnen aber nicht nachkommen.
Suppan rechnet damit, dass die Vernehmung des Kanzlers bald stattfindet, "wobei die Strafprozessordnung eigentlich fordert, dass diese Einvernahme durch einen Richter stattzufinden hat, weil es um einen besonderen Fall und eine besondere Persönlichkeit geht." Auf die Frage, ob er dies beantragt habe, sagte der Anwalt: "Ich habe das angeregt, den Antrag beim Richter muss die WKStA stellen."
Suppan bezieht sich vermutlich auf Paragraf 101, Absatz 2, der Strafprozessordnung. Dort steht, dass die Staatsanwaltschaft dann gerichtliche Beweisaufnahmen zu beantragen hat, "wenn an solchen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat und der Person des Tatverdächtigen ein besonderes öffentliches Interesse besteht".
Doch die WKStA dürfte dem nicht nachkommen. Gegenüber dem "Report" betont sie, dass das Verfahren weiterhin bei ihr und von ihr geführt werde und das Beiziehen eines Richters vom üblichen Prozedere abweichen würde.
Zusammenfassung
- Kanzler Sebastian Kurz (ÖVP) solle im Verfahren wegen Falschaussage vor dem Ibiza-U-Ausschuss nicht von der WKStA einvernommen werden, fordert dessen Anwalt Werner Suppan.
- Er wünsche sich eine Einvernahme durch einen Richter statt durch die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA), wie er am Dienstag im ORF-"Report" sagte.
- Suppan rechnet damit, dass die Vernehmung des Kanzlers bald stattfindet, "wobei die Strafprozessordnung eigentlich fordert, dass diese Einvernahme durch einen Richter stattzufinden hat, weil es um eine besondere Persönlichkeit gehe.
- Doch die WKStA dürfte dem nicht nachkommen. Gegenüber dem "Report" betont sie, dass das Verfahren weiterhin bei ihr und von ihr geführt werde und das Beiziehen eines Richters vom üblichen Prozedere abweichen würde.