EuGH: Österreichische Regelung von Vordienstzeiten nicht EU-konform
Diese Regelung wurden vom EuGH wiederholt als altersdiskriminierend angesehen, weil ursprünglich vor dem 18. Geburtstag zurückgelegte Vordienstzeiten gar nicht berücksichtigt wurden. Im aktuellen Fall geht es um Dienstrechtsnovellen von 2019/20.
Damit sollte das sogenannte Besoldungsdienstalter mithilfe eines Vergleichsstichtags korrigiert werden. Dabei wurden eine Neuregelung geschaffen, die zwar auch Vordienstzeiten zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr berücksichtigt. Gleichzeitig wurde aber die Anrechnung von Vordienstzeiten erschwert, die nach einem Alter von 18 Jahren erworben wurden.
Erstmalige Anpassung der Ruhebezüge konform
Dem EU-Recht nicht entgegensteht die österreichische Regelung zur erstmaligen Anpassung der Ruhebezüge österreichischer Beamter, wie die Luxemburger Richter ebenfalls am Donnerstag in einem Urteil (C-52/22) bekanntgaben. Die Anfrage des heimischen Bundesverwaltungsgerichts an den EuGH betraf den Umstand, dass bei Beamten, die spätestens ab 1. Dezember 2021 einen Anspruch auf Ruhebezug haben, die Anpassung erst ab dem 1. Jänner des zweitfolgenden Kalenderjahrs erfolgt. Während bei Beamten, die erst ab 1. Jänner 2022 einen solchen Anspruch haben, die Anpassung bereits ab dem 1. Jänner des folgenden Kalenderjahrs vorgenommen wird.
Zusammenfassung
- Die österreichische Regelung für die Anrechnung von Vordienstzeiten bei Beamten steht dem Unionsrecht entgegen.
- Zu diesem Schluss kam der Europäischen Gerichtshof (EuGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil (C-650/21).