Diese Maßnahmen gelten ab Sonntag

Die neue Corona-Verordnung gilt erst ab Sonntag - also zwei Tage später als ursprünglich geplant. Neben dem Comeback des "Babyelefanten" sieht die Verordnung auch ein Verbot von Alkohol in Nähe des Lokals nach der Sperrstunde vor.

Die neue Corona-Verordnung hat auf sich warten lassen. Nun ist sie mit einiger Verspätung am Donnerstagabend veröffentlicht worden. Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) hatte die Veröffentlichung eigentlich mit „allerspätestens morgen in der Früh“ angekündigt - gemeint war damit der Donnerstag. Am Abend um kurz nach 20 Uhr wurde sie dann schlussendlich veröffentlicht. Die neuen Regelungen im Überblick:

Comeback für den "Babyelefanten"

Der "Babyelefant" als Symbol fürs Abstandhalten feiert mit der Verordnung sein Comeback, nachdem die entsprechende Regelung vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) aufgehoben wurde und seit Juli nur noch als Empfehlung existierte. Jetzt werde der Ein-Meter-Abstand im öffentlichen Raum "wieder verankert als rechtsverbindliche Vorgabe", hatte Anschober bereits im Vorfeld angekündigt.

In der Verordnung sind auch mehrere Ausnahmen von der Abstandsplicht festgelegt:

Unter anderem gilt die 1 Meter Abstandsregel nicht:

  • zwischen Personen, die gemeinsam in einem Haushalt leben,
  • innerhalb von Gruppen bis höchstens sechs Personen, plus maximal sechs minderjähriger Kinder (bis 18 Jahre),
  • zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen.

Im Flugzeug sowie im öffentlichen Verkehrsmitteln kann der Mindestabstand von einem Meter in Ausnahmefällen unterschritten werden. Daher ist hier der MNS auch verpflichtend.

Aus für Gesichtsschilde

Bereits zuvor war bekannt geworden, dass Gesichtsschilde und Kinnvisiere nicht mehr als Mund-Nasen-Schutz gelten. Die neue Verordnung sieht vor, dass ein Mund-Nasen-Schutz künftig eng anliegen muss.

Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen (etwa eine unterirdische Passage) ist ein Mund-Nasen-Schutz (MNS, Maske) zu tragen. Auch bei Veranstaltungen, sowohl indoor als auch outdoor, mit zugewiesenen Sitzplätzen muss – auch am Sitzplatz – eine Schutzmaske getragen werden.

Kein Alkoholkonsum in Nähe von Lokal nach Sperrstunde

Für die Gastronomie werden die maximalen Gruppengrößen auf sechs Personen indoor (plus maximal sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre, gegenüber denen eine Aufsichtspflicht wahrgenommen wird) und auf maximal 12 Personen outdoor (plus maximal sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre, gegenüber denen eine Aufsichtspflicht wahrgenommen wird) verringert.

Hat ein Gastronomiebetrieb mehr als 50 tatsächlich zur Verfügung stehende Sitzplätze, ist ab dem 1. November 2020 ein Präventionskonzept vorgeschrieben. Auch muss ein COVID-19-Beauftragter bestellt werden. Zudem dürfen Speisen und Getränke mit Ausnahme von Imbissständen, Märkten und Gelegenheitsmärkten ausschließlich im Sitzen konsumiert werden.

Neu ist zudem, dass nach der Sperrstunde alkoholische Getränke im Umkreis von 50 Metern um einen Gastronomiebetrieb nicht konsumiert werden dürfen. Das gilt auch für Tankstellenshops mit Gastronomielizenz sowie für Imbissstände.

Mindestabstand beim Sport wieder eingeführt

Für Veranstaltungen werden die Teilnehmerzahlen deutlich verringert:

  • sechs Personen bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze in geschlossenen Räumen plus höchstens sechs minderjährige Kinder.
  • 12 Personen bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze im Freien plus höchstens sechs minderjährige Kinder.
  • 1.000 Personen bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen.
  • 1.500 Personen bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen im Freien.

Auch Essen und Trinken bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen werden eingeschränkt: Im Rahmen der Veranstaltungen gilt ein Verbot der Ausgabe von Speisen und Getränken (mit Ausnahme von Wasser),

Die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes wird auch bei der Sportausübung als Grundsatz wiedereingeführt. Ausgenommen davon sind Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, sowie bei kurzfristig sportarttypischen Unterschreitungen (z.B. beim Überholen bei Laufsportveranstaltungen). Ebenso ausgenommen sind erforderliche Sicherheits- und Hilfeleistungen vor allem durch TrainerInnen (etwa Sicherung beim Klettern).

Keine Einschränkungen im privaten Wohnbereich

Definitiv keine Einschränkungen gibt es für den privaten Wohnbereich, obwohl die Bundesregierung dazu drängt, auch daheim die sozialen Kontakte möglichst gering zu halten. In Salzburg und Vorarlberg gibt es insofern lokale Einschränkungen, als es dort verboten wurde, private Feiern außerhalb von Wohnräumen - etwa in Garagen oder Scheunen abzuhalten.

Weiterhin möglich sind darüber hinausgehende lokale Maßnahmen. Neben den lokalen früheren Sperrstunden und Registrierungspflichten in der Gastronomie gilt seit 17. Oktober in der Tennengauer Marktgemeinde Kuchl (Salzburg) eine Quarantäne - und zwar bis zum 1. November. Die Zufahrten zum Ort werden von der Polizei kontrolliert, Hotels und Gaststätten wurden geschlossen, Geschäfte dürfen offen halten. Nur Schlüsselarbeitskräfte können derzeit ein- und auspendeln.

ribbon Zusammenfassung
  • Die neue Corona-Verordnung gilt erst ab Sonntag - also zwei Tage später als ursprünglich geplant.
  • Neben einem Comeback des "Babyelefanten" - ein Meter Mindestabstand - sieht die Verordnung auch ein Verbot von Alkohol in Nähe des Lokals nach der Sperrstunde vor.
  • Bereits zuvor war bekannt geworden, dass Gesichtsschilde und Kinnvisiere nicht mehr als Mund-Nasen-Schutz gelten. Die neue Verordnung sieht vor, dass ein Mund-Nasen-Schutz künftig eng anliegen muss.
  • Für die Gastronomie werden die maximalen Gruppengrößen auf sechs Personen indoor (plus maximal sechs Kinder) und auf maximal 12 Personen outdoor (plus sechs Kinder) verringert.
  • Die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes wird auch bei der Sportausübung als Grundsatz wiedereingeführt.