Corona: Regeln für den privaten Bereich
Prinzipiell sind laut der kommenden Verordnung Veranstaltungen untersagt. Dieses Verbot gilt teilweise auch für den privaten Bereich, explizit für Orte, "die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen". Damit sollen Garagen und Stadl-Partys unterbunden werden. Diese wurden in den vergangenen Wochen öfter als Spreading-Events lokalisiert.
Maximal sechs Personen
Treffen dürfen sich laut dem vorliegenden Entwurf "nicht mehr als sechs Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger".
Ausnahme: Begräbnisse
Davon ausgenommen sind "Begräbnisse mit höchstens 50 Personen. Bei diesen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen."
Zusammenfassung
- Prinzipiell sind laut der kommenden Verordnung Veranstaltungen untersagt.
- Dieses Verbot gilt teilweise auch für den privaten Bereich, explizit für Orte, "die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen".
- Damit sollen Garagen und Stadl-Partys unterbunden werden.
- Treffen dürfen sich laut dem vorliegenden Entwurf "nicht mehr als sechs Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, i
- Davon ausgenommen sind "Begräbnisse mit höchstens 50 Personen".