Assange darf doch nicht vor Obersten Gerichtshof ziehen
Die Klage werfe keine streitige Rechtsfrage auf, hieß es zur Begründung. Nun muss die Auslieferungsentscheidung noch von Innenministerin Priti Patel ratifiziert werden. Danach kann Assange versuchen, den Entscheid durch eine gerichtliche Überprüfung anzufechten. Dabei prüft ein Gericht die Legitimität der Entscheidung einer öffentlichen Stelle.
Um eine Auslieferung von Assange in die USA gibt es seit Jahren ein Tauziehen. Im Jänner 2021 hatte ein britisches Gericht eine Auslieferung in die USA abgelehnt, weil Assange suizidgefährdet sei. Im Dezember wurde diese Entscheidung aber gekippt. Für seine Sicherheit sei ausreichend gesorgt, begründete ein Londoner Gericht die damalige Entscheidung. Assange droht im Fall einer Verurteilung in den USA nach Angaben seiner Anwälte jahrzehntelange Haft.
Staatsfeind oder Held?
Der gebürtige Australier hatte 2010 über seine Enthüllungsplattform WikiLeaks geheime US-Berichte und Diplomatendepeschen veröffentlicht, die er von Informanten zugespielt bekam. Die USA werfen ihm in diesem Zusammenhang diverse Vergehen vor, unter anderem den Verstoß gegen Spionagegesetze und Verschwörung. Sie bezeichnen ihn als Staatsfeind, der das Leben anderer Menschen in Gefahr gebracht habe. Für seine Anhänger ist Assange dagegen ein Held, der Machtmissbrauch und Fehlverhalten der USA in den Kriegen in Afghanistan und dem Irak aufgedeckt habe.
Zusammenfassung
- Der Streit über die Auslieferung des Wikileaks-Gründers Julian Assange an die USA geht in die nächste Runde.
- Der Oberste Gerichtshof Großbritanniens erklärte am Dienstag, Assange könne nicht gegen einen vorangegangen Gerichtsentscheid vorgehen, wonach er an die USA ausgeliefert werden dürfe.
- Die Klage werfe keine streitige Rechtsfrage auf, hieß es zur Begründung. Nun muss die Auslieferungsentscheidung noch von Innenministerin Priti Patel ratifiziert werden.
- Danach kann Assange versuchen, den Entscheid durch eine gerichtliche Überprüfung anzufechten. Dabei prüft ein Gericht die Legitimität der Entscheidung einer öffentlichen Stelle.