CORONAVIRUS: COFAG / LOGOAPA/PHILIP STOTTER

Agentur für Corona-Hilfen COFAG war verfassungswidrig

Der Verfassungsgerichtshof hat die Art, wie die Agentur für die Corona-Hilfen, die COFAG, eingerichtet wurde, als verfassungswidrig eingestuft. Die COFAG habe Verwaltungsaufgaben ineffizienter als die Verwaltung ausgeführt und im Wesentlichen keine eigenständigen Funktionen erfüllt.

Die Corona-Hilfen für Unternehmen wurden über eine eigens eingerichtete private GmbH, die COVID-19-Finanzierungsagentur (COFAG), ausgezahlt.

Die Art, wie die Verwaltungsaufgaben der Prüfung und Auszahlung von staatlichen Hilfsleistungen an ein Privatunternehmen - wie es die COFAG ist - übertragen wurden, ist verfassungswidrig, befand der Verfassungsgerichtshof (VfGH), wie am Dienstag mitgeteilt wurde.

Für die Ausgliederung an einen privaten Rechtsträger wie die COFAG müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dies war bei der COFAG nicht gegeben, so der VfGH:

  • Die COFAG verfügte nicht über die notwendige eigene Sachausstattung, insbesondere nicht die technische Ausstattung, um ihre Aufgaben besser oder zumindest gleichwertig wie die öffentliche Verwaltung erfüllen zu können. Es gab daher keinen Grund für die Auslagerung.
  • Die COFAG hat im Ergebnis keine wesentlichen, selbständig zu erledigenden Aufgaben: Die Kontrolle, ob ein Unternehmen die Voraussetzungen für Corona-Hilfsgelder erfüllt, lang weiterhin im Wesentlichen bei den Finanzämtern.

Von Beginn an Kritik durch Opposition

Bereits in der Vergangenheit hat die Opposition die Einrichtung der COFAG scharf kritisiert. Durch die Auslagerung auf eine Privatagentur war die Auszahlung von und die Festlegung der Voraussetzungen für Corona-Hilfsgeldern nämlich der Kontrolle durch das Parlament entzogen.

Auch Richtlinien für Vergabe teils verfassungswidrig

Auch Richtlinien des Finanzministers zur Auszahlung von Finanzhilfen sind zum Teil rechtswidrig, teilte das Höchstgericht am Dienstag mit. Die Aufhebung der gesetzwidrigen Bestimmungen der Richtlinien tritt mit Ablauf des 15. April 2024 in Kraft.

Corona-Hilfsgelder fließen weiterhin

Die Corona-Hilfsgelder können aber weiterhin ausgezahlt werden, betont der VfGH am Dienstag. "Die Aufhebung der verfassungswidrigen Bestimmungen tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2024 in Kraft", teilte der VfGH mit.

Diese Fristsetzung erachtet das Höchstgericht als "notwendig, weil der Bundesgesetzgeber infolge der Aufhebung sowohl für die weitere Tätigkeit der COFAG als auch für die voraussichtlich notwendige Abwicklung dieser Gesellschaft nähere Regelungen erlassen muss. Bis zur Erlassung derartiger gesetzlicher Regelungen kann die COFAG weiterhin die ihr durch das ABBAG-Gesetz übertragenen Aufgaben besorgen und daher auch Finanzhilfen auszahlen."

Wiener Lokalbahnen klagten

Anlass für die Prüfung des ABBAG-Gesetzes war ein Antrag der Wiener Lokalbahnen Verkehrsdienste GmbH, nachdem die COFAG einen vom Unternehmen beantragten Fixkostenzuschuss nicht gewährt hatte. Im Rahmen dieser Gesetzesprüfung hat der VfGH entschieden, dass die Regelungen betreffend die COFAG im ABBAG-Gesetz teilweise verfassungswidrig sind.

Einerseits sei die Art und Weise der Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf eine GmbH - also eine Ausgliederung - "unsachlich". Andererseits hätten Unternehmen "zu Unrecht keinen Rechtsanspruch auf Finanzhilfen".

ribbon Zusammenfassung
  • Die Corona-Hilfen für Unternehmen wurden über eine eigens eingerichtete GmbH, die COVID-19-Finanzierungsagentur (COFAG), ausgezahlt.
  • Die Art, wie die Verwaltungsaufgaben der Prüfung und Auszahlung von staatlichen Hilfsleistungen an ein Privatunternehmen - wie es die COFAG ist - übertragen wurden, ist verfassungswidrig.
  • Das teilte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) am Dienstag mit.
  • Für die Ausgliederung an einen privaten Rechtsträger wie die COFAG müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dies war bei der COFAG nicht gegeben, so der VfGH.
  • Auch Richtlinien des Finanzministers zur Auszahlung von Finanzhilfen sind zum Teil rechtswidrig, teilte das Höchstgericht am Dienstag mit.
  • Die Corona-Hilfsgelder können aber weiterhin ausgezahlt werden, betont der VfGH am Dienstag.