Gebühren für Ticket-Personalisierung laut Gericht unzulässig
Ö-Ticket schreibt für bestimmte Konzerte eine Personalisierung der Tickets mit dem Namen des Käufers vor, auch wenn dieser mehrere Karten auf einmal erwirbt. Bei solchen Veranstaltungen wird Besuchern nur gemeinsam mit dem auf dem Ticket aufgedruckten Käufer Einlass gewährt. Sollte dieser kurzfristig etwa durch Krankheit verhindert sein, wird für die Änderung des Namens pro Ticket 10 Euro verrechnet.
Das Handelsgericht Wien befand laut VKI sowohl die Vorgabe der Käuferpersonalisierung an sich, als auch die Gebühren für die "Umpersonalisierung" als unzulässig. Den Versuch von Ö-Ticket, die Käuferpersonalisierung als Mittel zur Eindämmung von Terrorgefahr oder als Maßnahme für das im Zuge der Pandemie notwendige gewordene Contact-Tracing zu rechtfertigen, ließ das Gericht nicht gelten, da bei einer Käuferpersonalisierung gerade das Erfassen der einzelnen Besucher eben nicht gegeben sei. Zudem sieht eine Klausel vor, dass wiederverkaufte Tickets ungültig sind. Dieses Verbot gilt nicht nur für gewerbliche, sondern auch für private Weiterverkaufsvorgänge. Das HG Wien sieht hierin eine "gröbliche Benachteiligung der Verbraucher".
"Der VKI erkennt durchaus die Problematik des Ticketzweitmarktes, auf dem Veranstaltungskarten von professionellen Wiederverkäufern einzig zu dem Zweck gekauft werden, sie dann zu stark überhöhten Preisen weiterzuverkaufen", erläutert Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI. "Das Gericht hat diesbezüglich jedoch klar ausgeführt, dass Maßnahmen zur Bekämpfung des Schwarzmarktes auch im Interesse der Ticketunternehmen liegen. Diese Maßnahmen müssen daher vom Unternehmen so ausgestaltet werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher nicht übermäßig und unzulässig in ihren Rechten und ihrer Dispositionsfreiheit eingeschränkt werden."
Zusammenfassung
- Die von Ö-Ticket für die Änderung von Ticket-Personalisierungen verrechneten Gebühren sind unzulässig.
- Bei solchen Veranstaltungen wird Besuchern nur gemeinsam mit dem auf dem Ticket aufgedruckten Käufer Einlass gewährt.
- Das Handelsgericht Wien befand laut VKI sowohl die Vorgabe der Käuferpersonalisierung an sich, als auch die Gebühren für die "Umpersonalisierung" als unzulässig.