Studienbeihilfe: Wie viel darf man nebenher verdienen?
Eine Studienbeihilfe kann im Wintersemester immer ab September und im Sommersemester immer ab März beantragt werden. Wer vor dem Bezug einer Studienförderung arbeitstätig war, hat in Bezug auf die Höhe der Beihilfe nichts zu befürchten. Wer nebenher einem Job nachgeht, der könnte von Kürzungen betroffen sein.
Die Studienbeihilfe wird nur von dem Einkommen, das die oder der Studierende parallel zur Beihilfe bezieht, gekürzt, wenn die jeweilige Zuverdienstgrenze überschritten wurde.
- Mehr lesen: So beantragen Sie Studienbeihilfe
Wie hoch ist die Zuverdienstgrenze?
Grundsätzlich beträgt die Zuverdienstgrenze 15.000 Euro im Kalenderjahr. Dies kann sich erhöhen, falls man für Kinder Unterhalt leisten muss. Wenn die Studienbeihilfe nicht das gesamte Kalenderjahr bezogen wird, dann kann sich die Zuverdienstgrenze auch verringern, sprich aliquotieren. (Nähere Infos hier)
Das Einkommen wird grundsätzlich immer jahresweise geprüft. Es wird nicht zwischen Ferialeinkünften und Einkünften während des Studiums unterschieden.
Was zählt zum Einkommen?
Zum Einkommen zählt neben Einkünften auch:
- Pension
- Auszahlung aus Vorsorgekassen
- Renten oder Sozialtransfers wie Karenzgeld
- Kinderbetreuungsgeld
- Krankengeld
- Arbeitslosengeld
- Mindestsicherung/Sozialhilfe
- Notstandhilfe und Sonderunterstützung.
Es werden auch Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Überstundenabgeltung und Abfertigungen dazu gerechnet.
Übersteigt das Einkommen die Zuverdienstgrenze, verringert sich die Studienbeihilfe in dem Ausmaß.
Video: Studium oder Lehre?
Zusammenfassung
- Arbeiten und parallel Studienbeihilfe beziehen? Das geht nur unter Einhaltung der sogenannten Zuverdienstgrenze.
- Doch wie hoch darf sie sein?