Ski Arlberg West

Ski-Unfälle: Wann haftet das Skigebiet?

Die Ski-Saison ist längst eröffnet, Wintersport-Fans verbringen ihren Urlaub vermehrt auf den Pisten. Dort ereignen sich aber auch immer häufiger Unfälle. Oft stellt sich dann die Frage: Wer haftet in solch einem Fall? Der ÖAMTC klärt auf.

Aufgrund des zunehmenden Schneemangels steigen die Gefahren auf den Pisten weiter, so der ÖAMTC. Die volatilen Witterungsbedingungen stellen Skigebiete - Pistenhalter und Liftbetreiber - mitunter vor große Herausforderungen, was die Sicherheitsvorkehrungen betrifft. Zudem herrscht auf den Pisten heutzutage viel mehr Getümmel und Carving-Ski haben die Fahrgeschwindigkeit deutlich erhöht.

Die Folge sind immer mehr Skiunfälle und Haftungsfragen.

"Wer eine Liftkarte kauft, schließt einen Beförderungsvertrag mit dem Seilbahnunternehmen ab - den Liftbetreiber bzw. Pistenhalter treffen damit aber nicht nur Transportpflichten, sondern auch Schutz- und Sorgfaltspflichten", erläutert Nikolaus Authried, Leiter der ÖAMTC-Rechtsberatung in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland. Skigebietsbetreiber seien daher dazu angehalten, die Pisten ausreichend zu sichern.

Bei Verletzungen oder tödlichen Unfällen könne der Pistenhalter daher zahlungspflichtig werden. Aber wann gilt das?

Untypische Hindernisse

Wer zu schnell fährt oder Pistenregeln missachte und deswegen selbstverschuldet stürzt, kann keine Schadenersatzansprüche geltend machen. Anders ist es, wenn man beim Fahren auf Hindernisse trifft, mit denen man nicht rechnen muss oder die nur schwer abwendbar sind. Dazu zählen herumliegende Äste, plötzliche Löcher im Schnee, nicht ausreichend verkleidete Liftstützen, freiliegende Schläuche von Schneekanonen oder mangelhafte bis fehlende Fangzäune an kritischen Stellen. 

"Wenn sich Skifahrer:innen aufgrund solcher Hindernisse verletzen, haftet der Pistenerhalter - und zwar bereits ab leichter Fahrlässigkeit", so der ÖAMTC-Rechtsberater. Nicht dazu zählen aber Bäume an Pistenrändern, die werden als "typische" Gefahren eingestuft.

Video: Die Do’s & Don’ts auf der Skipiste

Schutz vor Lawinen

Die Verkehrssicherungspflichten der Liftbetreiber bzw. Pistenhalter erstrecken sich grundsätzlich auch auf den Schutz vor Lawinen auf allen offiziellen Strecken im Skigebiet.

Diese Sicherungspflichten können aber auch über den eigentlichen Pistenrand hinaus gelten - nämlich dann, wenn Pistenhalter konkret davon ausgehen müssen, dass Skifahrende an betreffenden Stellen hinaus- und wieder hineinfahren.

Kritisch wird es für die Betreiber auch bei falsch beschilderten Pisten, also wenn der Schwierigkeitsgrad von Abfahrten nicht der Realität entsprechend ausgewiesen wird. Sollten im Zuge dessen Unfälle passieren, könnten die Pistenhalter für etwaige Verletzungen haften.

Während der Betriebszeiten

Ausschlaggebend für eine strenge Haftung des Pistenerhalters sind auch die offiziellen Betriebszeiten. Wer außerhalb der Betriebszeiten einen Unfall baut, der kann nur eine "stark reduzierte Haftung für auf der Piste befindliche Gefahrenquellen" geltend machen.

Denn Skifahrer, die bis spätabends auf einer Hütte bleiben und erst nach der Pistensperre wieder abfahren, müssen mit Wartungsarbeiten und vor allem mit Pistenraupen rechnen. Sie sind daher zu "besonderer Vorsicht" angehalten. Bei einem Unfall sind sie daher mitschuldig. 

ribbon Zusammenfassung
  • Die Ski-Saison ist längst eröffnet, Wintersport-Fans verbringen ihren Urlaub vermehrt auf den Pisten.
  • Dort ereignen sich aber auch immer häufiger Unfälle.
  • Oft stellt sich dann die Frage: Wer haftet in solch einem Fall? Der ÖAMTC klärt auf.