EuGH erleichtert EU-weite Vollstreckung von Verkehrsstrafen
Im Streitfall geht es um ein Straßenverkehrsdelikt mit einem ungarischen Auto in Österreich. Weil die Polizei nicht wusste, wer das Auto gefahren hatte, fragte sie bei der Halterin an. Diese weigerte sich, den Namen herauszugeben.
Österreich belegte die Weigerung mit einer Geldstrafe von 80 Euro. Das für die Vollstreckung der Strafe zuständige ungarische Kreisgericht hatte Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Vollstreckung hier erfüllt sind.
EU-Recht regelt unter anderem, dass die Länder Geldstrafen und -bußen wegen einer "gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise" gegenseitig vollstrecken. Hier meinte das ungarische Gericht, die Halterin habe nicht gegen Verkehrsregeln verstoßen, sondern eine Auskunft verweigert.
Der EuGH betonte nun, dass Österreich die Auskunftspflicht der Halterin als eine "den Straßenverkehr regelnde Vorschrift" angesehen habe. Daran seien die Behörden und Gerichte im Vollstreckungsstaat "grundsätzlich gebunden". Sie müssten die Verkehrsregeln so akzeptieren, wie sie im Land des Verstoßes definiert seien.
Zusammenfassung
- Nach einem am Mittwoch verkündeten Urteil sind die Mitgliedsstaaten grundsätzlich an die Entscheidungen der Behörden im Land des Verstoßes gebunden und müssen diese vollstrecken.
- Im Streitfall geht es um ein Straßenverkehrsdelikt mit einem ungarischen Auto in Österreich.
- Der EuGH betonte nun, dass Österreich die Auskunftspflicht der Halterin als eine "den Straßenverkehr regelnde Vorschrift" angesehen habe.