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Weiter Tauziehen um Handy-Sicherstellung

Auch nach Beginn der Nationalratssitzung am Mittwoch laufen die Verhandlungen über eine Neuregelung der vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit 1. Jänner 2025 aufgehobenen Regelungen zur Sicherstellung von Datenträgern wie Handys oder Laptops weiter. Die SPÖ prescht dabei mit einem eigenen Antrag vor, der im Wesentlichen eine Reparatur des Gesetzes vorsieht. Vorgesehen sind etwa eine gerichtliche Kontrolle sowie eine Regelung für Gefahr im Verzug.

Bereits im Dezember des Vorjahrs entschied der VfGH, dass die aktuelle Rechtslage zur Datenträger-Sicherstellung gegen das Recht auf Privatleben und das Datenschutzgesetz verstößt. Die entsprechenden Passagen werden deshalb Anfang 2025 aufgehoben. Dies betrifft nicht nur die Sicherstellung von Handys und anderer elektronischer Datenträger, ohne entsprechende Neuregelung dürften ab 1. Jänner gar keine Gegenstände zu Beweiszwecken mehr sichergestellt werden. Grund ist, dass es eben keine Sonderbestimmungen zur Sicherstellung von elektronischen Datenträgern gibt, deshalb hat der VfGH die gesamten Sicherstellungs-Regeln aufgehoben.

Seither läuft das Tauziehen um eine Neuregelung. ÖVP und Grüne konnten sich dabei nicht einigen, mittlerweile haben die beiden Parteien auch die nötige Mehrheit im Nationalrat verloren. Verhandelt wurde dabei aber über einen viel weitergehenden Entwurf, wobei es sich dabei bei Themen wie dem Umgang mit Zufallsfunden oder (damit zusammenhängend) der Zuständigkeit für die Aufbereitung der Daten spießte.

Naheliegend wäre daher ein gemeinsames Vorgehen von ÖVP, SPÖ und NEOS, die derzeit über die Bildung einer Regierung verhandeln. Der eigene Antrag der SPÖ spricht allerdings zunächst gegen eine gemeinsame Initiative - wobei dieser natürlich auch als Druckmittel dienen könnte.

Im SPÖ-Antrag ist etwa vorgesehen, dass vor einer Aufbereitung und Auswertung von sichergestellten Daten zwingend eine Beschlagnahme erfolgen muss. Eine solche muss vom Gericht angeordnet werden - was die vom VfGH aufgestellte Vorgabe einer gerichtlichen Kontrolle erfüllen würde. Außerdem gibt es eine Einschränkung: Nicht nötig soll eine Beschlagnahme sein, wenn es nur um die Auswertung von "geringfügigen oder punktuellen Daten" geht, also etwa eine einzelne Videoaufzeichnung. Grund: Dann müsste nämlich nicht das Handy umfassend durchforstet werden, womit der Eingriff in die Privatsphäre geringer ausfallen würde.

Im Antrag auf die Beschlagnahme müssten laut SPÖ-Initiative die betreffenden Datenkategorien und Dateninhalte umschrieben sowie der Zeitraum enthalten sein. Eine Verlagerung der Kompetenz zur Datensicherung bzw. Aufbereitung an eigene Einheiten der Polizei, die zuletzt für Proteste der Justiz gesorgt hatte, ist nicht vorgesehen. Außerdem enthält der SPÖ-Antrag eine Regelung für Gefahr im Verzug, der der Polizei eine Auswertung der Daten ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft und Bewilligung des Gerichts erlaubt.

In einer der APA übermittelten Stellungnahme verwies SPÖ-Justizsprecherin Selma Yildirim auf den Zeitdruck: "Allen vernünftigen Politiker:innnen muss deshalb klar sein, dass hier rechtzeitig vor Jahresende eine neue Regelung kommen muss." Mit dem SPÖ-Antrag setze man die VfGH-Vorgaben um. Eine größere Reform der Strafprozessordnung - wie sie im Ursprungs-Entwurf von ÖVP und Grünen vorgesehen war - solle dann im Rahmen der laufenden Regierungsverhandlungen beraten werden.

Von ÖVP und Grünen hieß es am Mittwoch auf APA-Anfrage lediglich, dass die Verhandlungen nach wie vor laufen würden. Für das Inkrafttreten einer Neuregelung mit Jahresbeginn 2025 ist am Mittwoch der Beschluss eines Antrags nötig, der dann dem Justizausschuss zugewiesen werden kann.

ribbon Zusammenfassung
  • Die Verhandlungen über die Neuregelung zur Sicherstellung von Datenträgern wie Handys laufen trotz der Nationalratssitzung weiter, da der Verfassungsgerichtshof die aktuellen Regelungen ab dem 1. Januar 2025 aufgehoben hat.
  • Die SPÖ hat einen eigenen Antrag eingebracht, der eine gerichtliche Kontrolle und Regelungen für Gefahr im Verzug vorsieht, um die Vorgaben des VfGH zu erfüllen.
  • Ohne eine neue Regelung könnten ab Januar keine elektronischen Datenträger mehr zu Beweiszwecken sichergestellt werden, was die Notwendigkeit eines raschen Beschlusses unterstreicht.