VfGH muss erneut über Sterbehilfe entscheiden
Das Thema stand nicht zum ersten Mal auf der Tagesordnung des Gerichtshofs. Der VfGH hatte erst im Dezember 2020 auf Antrag von unter anderem denselben zwei Schwerkranken Bestimmungen des Strafgesetzbuchs in Bezug auf Hilfeleistung zum Selbstmord als verfassungswidrig aufgehoben. Die schwarz-grüne Regierung reagierte darauf mit dem Sterbeverfügungsgesetz (StVfG).
Wer sein Leben selbst beenden möchte, kann demnach unter bestimmten Voraussetzungen eine Sterbeverfügung errichten: Dafür muss die sterbewillige Person an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit oder an einer schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen leiden. Die Folgen einer solchen Krankheit müssen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen, und die Krankheit muss einen nicht anders abwendbaren Leidenszustand mit sich bringen.
Eine (für ein Jahr gültige) Sterbeverfügung kann ausschließlich schriftlich von einem Notar oder einem Mitarbeiter einer Patientenvertretung errichtet werden, davor muss eine Aufklärung durch zwei Ärzte erfolgen, die unabhängig voneinander bestätigen, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und einen freien und selbstbestimmten Entschluss gefasst hat. Gleichzeitig mit der Einführung des Sterbeverfügungsgesetzes wurde auch das strafrechtliche Verbot der Hilfeleistung zum Selbstmord neu gefasst (Straftatbestand der "Mitwirkung an der Selbsttötung"). Wer einer anderen Person hilft, sich selbst zu töten, ist weiter mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen, es sei denn, die andere Person leidet an einer schweren Krankheit und wurde entsprechend ärztlich aufgeklärt.
Die Antragsteller halten allerdings auch diese Regelungen für verfassungswidrig. So sei etwa die Einschränkung der Suizidhilfe auf Personen, die an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit oder einer schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen leiden, sachlich nicht begründet. Die Gründe für einen Suizid dürften keinen Unterschied machen, entscheidend sei vielmehr, dass die Entscheidung auf Grundlage einer freien Selbstbestimmung getroffen wird. Außerdem sei nicht hinreichend gesetzlich bestimmt, was eine "schwere" oder "unheilbare" Krankheit ist.
Darüber hinaus mache es die Bestimmung des Paragraphen 78 im Strafgesetzbuch weiter unmöglich, zum gewünschten (spätestmöglichen) Zeitpunkt würdig und selbstbestimmt, ohne bürokratische Hürden, im Kreis der Angehörigen aus dem Leben zu scheiden. Bereits die Begleitung oder Mithilfe der Reise eines Sterbewilligen in einen Staat, in dem aktive Sterbehilfe erlaubt ist, würde einen Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen. Schließlich würde auch jene Personen diskriminiert, die sich die Errichtung einer Sterbeverfügung nicht leisten können sowie jene, die aufgrund ihres physischen Zustands ein letales Medikament selbst nicht mehr einnehmen können.
Für den Anwalt eines Antragstellers, Wolfram Proksch, ist es nicht zulässig, dass Sterbewillige von mindestens vier anderen Personen abhängig sind - nämlich zwei attestierwilligen Ärzten, einem Notar und noch jemand, der schließlich die konkrete physische Hilfe leistet. Dazu komme eventuell noch ein Psychologe/Psychiater. Im Vergleich dazu brauche es für einen Schwangerschaftsabbruch nur einen Arzt. Schon die Suche nach attestierwilligen Ärzten und der Hilfsperson gestalte sich zu einem "einzigen Spießrutenlauf", so Proksch in der Verhandlung. "Der Antragsteller möchte sich nicht für seinen Tod rechtfertigen müssen", argumentierte Katharina Kessler, Anwältin eines anderes Antragstellers.
Für Proksch fehlen auch Daten. So sei etwa nicht klar, wie viele Personen aufgrund der Hürden den assistierten Suizid nicht geschafft haben. Das Hauptproblem für Betroffene sei die Suche nach einem Arzt, der zur physischen Hilfeleistung beim Suizid bereit sei. Für solche gebe es keine Liste, er dürfe auch von den attestierenden Ärzten nicht empfohlen werden. Teils würden die Ärztekammern in den Ländern ihren Mitgliedern verbieten, darüber auf ihrer Homepage zu informieren. In manchen Spitälern gebe es auch Dienstanweisungen, dass Ärzte dies nicht anbieten dürfen.
Die Regierungsvertreter halten dagegen, dass das letzte VfGH-Erkenntnis den konkreten Personenkreis offenlasse, der die Hilfe eines Dritten für den Suizid in Anspruch nehmen könne. Dem Gesetzgeber komme hier ein Gestaltungsspielraum zu. Die Einschränkung auf schwere und dauerhafte Erkrankungen sei auch ausreichend bestimmt, da in den Gesetzesmaterialien klargestellt sei, dass leichte bzw. mittelschwere Krankheiten wie Asthma ausgeschlossen sein sollen.
"Das Gesetz ist nicht von der Intention getragen, bürokratische Hürden aufzustellen, sondern den Vorgaben des VfGH zu entsprechen", betonte der Leiter des Verfassungsdienstes, Albert Posch. Die Regelungen seien auch mit vier Fünftel der Stimmen im Nationalrat beschlossen worden - auch Abgeordnete der Opposition hätten zugestimmt, was einen gesellschaftlichen Konsens widerspiegle.
Darüber hinaus sei ihm kein Fall bekannt, in dem eine Person keinen Arzt gefunden habe, so Posch. Es möge schon sein, dass das Gesetz am Anfang nicht unbedingt wohlwollend aufgenommen worden sei und es daher Anlaufprobleme gegeben habe. "Anfangsprobleme können aber nicht die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes begründen."
Die Entscheidung über den Antrag fällt der Gerichtshof erst nach internen Beratungen. Sie wird entweder mündlich verkündet oder schriftlich zugestellt.
Zusammenfassung
- Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) verhandelte erneut über das Thema Sterbehilfe, da ein Verein und vier Personen das Sterbeverfügungsgesetz für verfassungswidrig halten.
- Die Antragsteller kritisieren die Einschränkung der Suizidhilfe auf unheilbar Kranke und die hohen bürokratischen Hürden für die Inanspruchnahme.
- Bereits die Begleitung eines Sterbewilligen in einen Staat mit erlaubter aktiver Sterbehilfe könnte strafrechtliche Konsequenzen haben.
- Für die Errichtung einer Sterbeverfügung sind mehrere Personen erforderlich, was als unzumutbar empfunden wird.
- Die Regierungsvertreter betonen, dass das Gesetz den Vorgaben des VfGH entspricht und ausreichend bestimmt ist.