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Peter Pilz zu verbotener Veröffentlichung nicht geständig

Am Freitag ist am Wiener Landesgericht gegen den früheren Nationalratsabgeordneten Peter Pilz wegen verbotener Veröffentlichung (Paragraf 301 StGB) und übler Nachrede verhandelt worden. Der Ex-Politiker wies die Vorwürfe als haltlos zurück. Sein Vorgehen sei "notwendig, richtig und rechtmäßig" gewesen. Die Verhandlung wurde zur weiteren Beweisaufnahme auf unbestimmte Zeit vertagt.

In dem Verfahren geht es um drei Anklagepunkte, die bis zu 24 Jahre zurückliegen und die jetzt verspätet verhandelt werden, weil Pilz zunächst als Mandatar für die Grünen und später für die von ihm gegründete Liste JETZT parlamentarische Immunität genossen hat. Erst nach seinem Ausscheiden aus der Politik wurden die Ermittlungen wieder aufgegriffen. In der so genannten Spitzel-Affäre, bei der es um angeblich von der FPÖ beauftragte verbotene Datenabfragen aus dem Polizei-Computer ging, hatte Pilz im Oktober 2000 ebenso aus der Amtsverschwiegenheit unterliegenden Disziplinarakten zitiert wie acht Jahre später im Zusammenhang mit Ermittlungen zum Fall Natascha Kampusch. Da präsentierte Pilz der Öffentlichkeit ein Erkenntnis der beim Innenministerium eingerichteten Disziplinarkommission.

Das sei kein Rechtsbruch, sondern Teil seiner Arbeit als parlamentarischer Abgeordneter gewesen, meinte Pilz in seiner Beschuldigteneinvernahme: "Wir (gemeint: die Abgeordneten, Anm.) haben uns selbst das Recht gegeben, aus Akten zitieren zu dürfen." Das sei unabdingbar, "damit wir die Verwaltung kontrollieren können". Die Amtsverschwiegenheit habe für ihn nicht gegolten, zeigte sich der Angeklagte überzeugt: "Das Beamtendienstrechtsgesetz stellt für Abgeordnete mit Sicherheit keine Grenzen dar. Wir sind ausschließlich durch das Strafrecht beschränkt."

Auf Vorhalt von Richter Gerald Wagner, dass es dazu auch eine andere Rechtsmeinung gebe, verwies Pilz auf den Verfassungsjuristen Heinz Mayer, der seine Ansicht teile: "Ich habe nie bestritten, dass ich aus Akten aus dem Disziplinarrecht zitiert habe. Ich habe das aus guten Gründen getan." Mandatare könnten ihrer Aufgabe als Kontrolleure nicht nachgehen, "wenn wir derartigen Knebeln wie dem Beamtendienstrecht unterstellt wären."

Die inkriminierte üble Nachrede bzw. Beleidigung fußte auf einer Anzeige, die das damals von Herbert Kickl (FPÖ) geführte Innenministerium gegen Pilz erstattet hatte, weil man sich im April 2018 von einer Presseaussendung verunglimpft sah. Pilz hatte in dieser die Abschiebung eines afghanischen Flüchtlings als "amtlichen Mordversuch" bezeichnet und den Behörden unterstellt, diese würden den Mann "seinen Henkern und seinen Steinigern in Afghanistan" ausliefern.

"Das hat sich auf eine akute Gefährdung des Asylwerbers bezogen", bemerkte Pilz nun dazu. Der Mann hätte sich in seiner Heimat in Lebensgefahr befunden, weil sein ebenfalls geflüchteter Bruder zum Christentum konvertiert war. Das Vorgehen der Behörden gegen den Mann, der bestens integriert gewesen sei und gute Deutschkenntnisse gehabt hätte, habe ihn empört. Das Erkenntnis, mit dem der Mann in Schubhaft genommen und in weiterer Folge außer Landes gebracht wurde, sei später auch als rechtswidrig aufgehoben worden. "Da war er aber schon abgeschoben", meinte Pilz.

Der Angeklagte kritisierte die Staatsanwaltschaft, die in dieser Sache nicht ermittelt hätte. Er habe herausgefunden, dass sich der seinerzeit nach Afghanistan zurückgebrachte Mann inzwischen rechtmäßig in Deutschland aufhalte. Zum nächsten Verhandlungstermin wird der angeblich in Augsburg wohnhafte Mann als Zeuge geladen. Auch der Asyl-Akt des Afghanen wird beigeschafft, zumal Pilz dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vorgeworfen hatte, man habe "vorsätzlich eine vor Unwahrheiten strotzende Niederschrift produziert" und "entscheidende Fakten verfälscht", um den Mann abschieben zu können.

Im Fall eine Verurteilung droht dem Angeklagten eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen oder bis zu einem Jahr Haft. Pilz und sein Verteidiger Johannes Zink sind überzeugt, dass das Gericht am Ende eine Freispruch fällen wird.

ribbon Zusammenfassung
  • Peter Pilz wird wegen verbotener Veröffentlichung und übler Nachrede angeklagt. Die Vorwürfe betreffen drei Anklagepunkte, die bis zu 24 Jahre zurückliegen.
  • Pilz verteidigt sein Vorgehen als notwendig und rechtmäßig und beruft sich auf den Verfassungsjuristen Heinz Mayer zur Unterstützung seiner Argumente.
  • Im Falle einer Verurteilung droht Pilz eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen oder bis zu einem Jahr Haft.