Keine deutsche Entschädigung für Angehörige der Kunduz-Opfer
Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) habe in dem Fall 2016 außerdem nachvollziehbar entschieden, dass der für den Einsatz zuständige Bundeswehr-Oberst Georg Klein keine Amtspflichten verletzt habe. Eine deutsche Bundeswehr-Einheit war damals im Rahmen der NATO-geführten ISAF-Mission in der Nähe von Kunduz stationiert.
Klein hatte in der Nacht auf den 4. September 2009 den Luftangriff auf zwei von den radikal-islamischen Taliban gekaperte Tanklaster befohlen, bei dem nach afghanischen Angaben auch bis zu 30 Zivilisten starben. Zuvor war ihm mehrfach bestätigt worden, dass sich an der Stelle nur Aufständische aufhalten würden.
Anders als der BGH hält das Verfassungsgericht aber generell Amtshaftungsansprüche wegen Auslandseinsätzen der Bundeswehr für möglich. Das ergebe sich aus der grundsätzlichen Bindung aller deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte und sei heute auch allgemeiner Rechtsgrundsatz im europäischen Rechtsraum.
Zusammenfassung
- Hinterbliebene von Opfern des Luftangriffs im afghanischen Kunduz 2009 mit vielen Toten, die dafür die Bundesrepublik Deutschland haftbar machen wollen, sind auch mit einer Verfassungsbeschwerde gescheitert.
- Das Völkerrecht kenne keine unmittelbaren Ansprüche einzelner Geschädigter gegen einen fremden Staat, teilte das deutsche Verfassungsgericht am Mittwoch in Karlsruhe mit.