APA/HELMUT FOHRINGER

Ermittlungen gegen Kurz: Das ist der Wortlaut im Strafakt

Die WKStA ermittelt gegen Bundeskanzler Kurz wegen Falschaussage vor dem Ibiza-U-Ausschuss. Hier finden Sie die entscheidenden Abschnitte aus dem Strafakt im Wortlaut.

Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) ermittelt gegen Bundeskanzler Sebastian Kurz und dessen Kabinettschef Bernhard Bonelli (beide ÖVP). Es geht um mögliche Falschaussage vor dem Ibiza-Untersuchungsausschuss in Bezug auf die Bestellung von Thomas Schmid zum Alleinvorstand der österreichischen Beteiligungsgesellschaft ÖBAG.

SPÖ und NEOS haben wegen des Verdachts auf Falschaussage im März eine Sachverhaltsdarstellung eingebracht. Die WKStA hat Ermittlungen aufgenommen und führt Kurz und Bonelli als Beschuldigte. Für sie gilt selbstverständlich die Unschuldsvermutung.

Paragraf 288 des Strafgesetzbuches sieht für "Falsche Beweisaussage" von Zeugen im Gerichtsverfahren und Auskunftspersonen in Untersuchungsausschüssen ein Strafmaß von bis zu drei Jahre Haft vor.

Die entscheidenden Abschnitte aus dem Strafakt bzw. der "Mitteilung" im Wortlaut:

I. Mitteilung:

Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption informiert gemäß § 50 Abs 1 zweiter Satz StPO darüber, dass gegen Sie wegen nachstehender Verdachtslage ein Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung eingeleitet wurde.

II. Tatverdacht:

Vorangestellt wird eine Zusammenfassung der Aussagen, die der Verfahrenseinleitung zugrundegelegt werden: Demnach hat Sebastian KURZ im Untersuchungsausschuss tatsachenwidrig die ab Ende 2017 mit dem gemeinsamen Bestreben, MMag. Thomas SCHMID für die ÖVP zum Alleinvorstand der ÖBAG zu nominieren, geführten Gespräche und Telefonate sowie den diesbezüglichen Austausch in Chats mit diesem in Abrede gestellt und behauptet, er sei nur informiert, aber nicht darüber hinaus gehend eingebunden gewesen.

Ebenso tatsachenwidrig bestritt er Wahrnehmungen zur Besetzung des Aufsichtsrates der ÖBAG, obwohl er die faktische Entscheidung, welche Mitglieder von der ÖVP nominiert werden, tatsächlich selbst getroffen hatte.

Schließlich bestritt er auch jegliche Kenntnis von der zwischen MMag. Thomas SCHMID und Mag. Arnold SCHIEFER getroffenen Vereinbarung betreffend den "Einigungsentwurf über die offenen Punkte der ÖIAG NEU und der Aufsichtsreform", obwohl diese sogar Gegenstand einer mit ihm geführten Kontroverse, ob bzw wieviele Aufsichtsräte von der FPÖ zu nominieren seien, war.

Weiter heißt es im Text:

1. Tenorierung der Verdachtslage:

Sebastian KURZ ist verdächtig, am 24. Juni 2020 in Wien als Auskunftsperson vor einem Untersuchungsausschuss des Nationalrates bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt zu haben, indem er anlässlich seiner Einvernahme im Untersuchungsausschuss betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der Türkis-Blauen Bundesregierung (IBIZA-Untersuchungsausschuss)

a. auf Frage, ob er bis zur Mitteilung von MMag. Thomas SCHMID, dass er sich für diesen ausgeschriebenen Posten (als Vorstand der ÖBAG) bewerben werde, nie mit ihm darüber gesprochen habe, dass er dies werden könnte, dies verneinte und angab, es sei allgemein bekannt gewesen, dass ihn das grundsätzlich interessiere und es sei immer wieder davon gesprochen worden, dass er ein potenziell qualifizierter Kandidat wäre;
b. auf Frage, ob er im Vorfeld (in die Entscheidung) eingebunden gewesen sei, dies mit demeinschränkenden Zusatz – "eingebunden im Sinne von informiert" - bejahte;
c. auf Frage, ob er Wahrnehmungen zur Frage habe, wie der Aufsichtsrat besetzt wurde, und ob er in die Besetzung eingebunden war, ausführte, er wisse, dass es im Finanzministerium und im zuständigen Nominierungskomitee Gespräche und Überlegungen gegeben habe – er habe die Entscheidung nicht getroffen und er habe die Aufsichtsräte nicht ausgewählt, sondern wenn dann der Finanzminister bzw das Nominierungskomitee;
d. auf Fragen zu einer Vereinbarung zwischen MMag. Thomas SCHMID und Mag. Arnold
SCHIEFER meinte, das könne alles sein, er habe keine Ahnung, was die vereinbart hätten,
ob das eine Personalagenda oder Budgetfragen betroffen habe.
Es besteht daher betreffend Sebastian KURZ der Verdacht des Vergehens der falschen
Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 3 StGB.

Der Akt endet mit: "Es besteht daher betreffend Sebastian KURZ der Verdacht des Begehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 3 STBG".

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