Raser mit 228 km/h auf der A23 unterwegs
Der Führerschein wurde dem Lenker vorläufig abgenommen. Eine Alkoholkontrolle verlief negativ. Die Behörde klärt nun ab, ob das auf den Vater zugelassene Fahrzeug beschlagnahmt werden kann.
Seit 1. März 2024 kann Rasern auf Grundlage der 34. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Fahrzeug an Ort und Stelle abgenommen und in weiterer Folge auch versteigert werden. Das Gesetz sieht eine vorläufige Beschlagnahme von Fahrzeugen bei einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h bzw. außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h vor.
Zusammenfassung
- Ein 20-jähriger Probeführerscheinbesitzer wurde auf der A23 mit 228 km/h in einer 80er-Zone gestoppt, was zu einem vorläufigen Führerscheinentzug führte.
- Der Fahrer behauptete zunächst, dringend ins Krankenhaus zu müssen, was sich als falsch herausstellte. Eine Alkoholkontrolle verlief negativ.
- Seit März 2024 erlaubt ein neues Gesetz die Beschlagnahmung von Fahrzeugen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 70 km/h außerhalb des Ortsgebiets.