Maulkorb-Urteil in Berliner Prozess um Ibiza-Video revidiert
"Die Zeit" darf nun wieder berichten, dass Julian H. 2016 bereits einmal wegen Drogendelikte verurteilt worden sei. Außerdem darf sie wieder die Frage aufwerfen, ob in dem Verfahren wegen Wirtschaftsspionage jemand die schützende Hand über ihn gehalten habe. Diese Punkte waren der "Zeit" nun eineinhalb Jahre untersagt gewesen.
Im Sommer 2019 hatte das Verfahren vor dem Landgericht Berlin für Aufsehen gesorgt. Es war ein turbulenter Zivilprozess in Berlin-Charlottenburg, bei dem es um die Frage ging, wie weit der Persönlichkeitsschutz für H reiche. H. war gegen das Hamburger Medium vorgegangen, vertreten durch den Berliner Rechtsanwalt Johannes Eisenberg, der mit dominantem und provokantem Auftritt auffiel.
Das Gericht verhängte damals eine Art Maulkorb, erließ eine einstweilige Verfügung und drohte den Antragsgegnern an, ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro festzusetzen, und zwar für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung. Ersatzweise wurde eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten festgesetzt. Vollziehen würde das Gericht diese Strafen an einem der Geschäftsführer des Verlages. Die Geschäftsführung sei demnach dafür verantwortlich, dass über den Antragsteller nicht mehr wie bisher berichtet werden dürfe.
Die Wende kam nun kurz vor Weihnachten mit der schriftlichen Ausfertigung des Urteils des Kammergerichts. Der 10. Zivilsenat befasste sich mit dem "Zeit"-Artikel vom 4. Juli 2019, der sowohl in der Print- als auch in der Online-Ausgabe erschienen war. Der Autor Holger Stark, Mitglied der Chefredaktion, hatte unter anderem geschrieben, H. sei vor ein paar Jahren wegen Drogenhandels festgenommen worden.
Dies darf Stark nun wieder schreiben, ohne dass sein Medium eine Bestrafung befürchten muss. Auch wenn das entsprechende Verfahren abgeschlossen sei, müsse H. die Berichterstattung darüber hinnehmen. Mit dem heimlich aufgenommenen Video sei eine politische Krise in Österreich herbeigeführt worden, daher bestehe ein überragendes Interesse an den hinter der Operation stehenden Personen und ihrer Motive. Dazu gehöre neben der Darstellung der beruflichen Tätigkeit auch die Beleuchtung der persönlichen Integrität und Rechtstreue dieser Personen, argumentierte das Richtergremium in der Berufungsverhandlung.
Auch die Mitteilung über ein Ermittlungsverfahrens wegen Industriespionage greife nicht rechtswidrig in H.s Persönlichkeitsrecht ein. "Das erhebliche Interesse der Öffentlichkeit an Hintergrundinformationen über die Protagonisten überwiegt das Interesse des Antragstellers, nicht erneut mit einem abgeschlossenen Ermittlungsverfahren konfrontiert zu werden", heißt es im neuen Urteil.
In zwei Punkten setzte sich das Medium mit seiner Berufung allerdings nicht durch. Die Erwähnung von Gerüchten, H. sei an einer israelischen Sicherheitsakademie in Tel Aviv ausgebildet worden und sei ein ehemaliger FBI-Agent, müsse H. nicht hinnehmen. Hier stellte das Gericht auf die eidesstattliche Versicherung H.s ab und nicht auf die Behauptung der "Zeit", wonach H. im vorliegenden Verfahren schon mehrfach gelogen habe. Ähnliches gilt für die Erwähnung aus den journalistischen Recherchen, H. habe sich über Mittelsmänner zu dem Motiv und eventuellen Hintermännern der Aktion geäußert. Hier fand das Gericht die anwaltliche Versicherung H.s, er habe sich gegenüber niemandem so geäußert, für zutreffender.
Zusammenfassung
- Das "Ibiza-Video" beschäftigt auch Deutschland nach wie vor.
- Dank der jüngsten Gerichtsentscheidung im Rechtsstreit zwischen Julian H. und der deutschen Wochenzeitung "Die Zeit" darf ab sofort wieder über das Vorleben von H. berichtet werden, wie die APA in Berlin erfuhr.
- Im Sommer 2019 hatte das Verfahren vor dem Landgericht Berlin für Aufsehen gesorgt.
- Dies darf Stark nun wieder schreiben, ohne dass sein Medium eine Bestrafung befürchten muss.