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Berufung der Ärztekammer gegen Lifebrain zurückgewiesen

Im Rechtsstreit zwischen der Wiener Ärztekammer und dem Laboranbieter Lifebrain - der im Rahmen der PCR-Testaktion "Alles Gurgelt" die Proben auswertet - hat das Oberlandesgericht Wien (OLG) nun die Berufung der Ärztekammer gegen ein Urteil des Handelsgerichts zurückgewiesen.

Das Handelsgericht hatte gegen die Klage der Ärztekammer auf Unterlassung im September entschieden. Eine ordentliche Revision sei nicht zulässig, teilte das Unternehmen am Montag mit.

Wegen Nichtigkeit zurückgewiesen

Mit der Entscheidung des Handelsgerichts wurde laut Lifebrain im September festgestellt, dass keinerlei Mangel in Bezug auf die Zulassung des Labors sowie auf die korrekte Abwicklung der Ausschreibung der Bundesbeschaffung GmbH (BBG) vorliege. Es gäbe auch keine rechtliche Grundlage für die von der Ärztekammer Wien eingeklagte Unterlassung der Tätigkeiten des Labors. Daher sei die Klage zur Gänze abgewiesen worden. Das OLG wies nun auch die Berufung der Kammer wegen Nichtigkeit zurück.

"Es ist für alle Beteiligten das Beste, dass dieser wenig zielführende Rechtsstreit nun endlich ad acta gelegt wird", kommentiert Lifebrain-Geschäftsführer Michael Havel das Urteil. Dem Unternehmen zufolge wurde die Berufung bereits in einer nicht-öffentlichen Sitzung des OLG Ende März zurückgewiesen und das Urteil nun schriftlich ausgefolgt. Lifebrain hoffte, dass damit der Rechtsstreit mit der Kammer vom Tisch sei.

ribbon Zusammenfassung
  • Im Rechtsstreit zwischen der Wiener Ärztekammer und dem Laboranbieter Lifebrain hat das OLG nun die Berufung der Ärztekammer gegen ein Urteil des Handelsgerichts zurückgewiesen worden.
  • Das Handelsgericht hatte gegen die Klage der Ärztekammer auf Unterlassung im September entschieden.
  • Eine ordentliche Revision sei nicht zulässig, teilte das Unternehmen am Montag mit.
  • Mit der Entscheidung des Handelsgerichts wurde laut Lifebrain im September festgestellt, dass keinerlei Mangel in Bezug auf die Zulassung des Labors sowie auf die korrekte Abwicklung der Ausschreibung der Bundesbeschaffung GmbH (BBG) vorliege.
  • Es gäbe auch keine rechtliche Grundlage für die von der Ärztekammer Wien eingeklagte Unterlassung der Tätigkeiten des Labors.
  • Daher sei die Klage zur Gänze abgewiesen worden. Das OLG wies nun auch die Berufung der Kammer wegen Nichtigkeit zurück.