Airline könnte für psychische Folgen von Evakuierung haften
Dies sei unabhängig vom Vorliegen einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit eines Reisenden, stellte der Generalanwalt fest. Die Meinung des Generalanwalts ist für den Gerichtshof nicht bindend, die EU-Richter folgen ihr jedoch in den meisten Fällen.
Hintergrund des Rechtsstreits (C 111/21) ist eine Klage gegen die Fluglinie Laudamotion. Eine Fluggästin behauptet, als Folge der Bergung aus einem Flugzeug, bei dem beim Start ein Triebwerk explodiert war, unter psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert zu leiden. Bei der Evakuierung war sie über den Notausstieg am rechten Flügel ausgestiegen. Da das rechte Triebwerk jedoch noch in Bewegung war, wurde sie nach Angaben des EU-Gerichtshofs mehrere Meter durch die Luft geschleudert.
Der Oberste Gerichtshof hat den Fall an den EuGH verwiesen und gefragt, ob eine durch einen Unfall verursachte psychische Beeinträchtigung eines Reisenden, die Krankheitswert erreicht, eine "Körperverletzung" im Sinne des Übereinkommens von Montreal ist, für die eine Fluglinie womöglich haftet.
Zusammenfassung
- Bei der Evakuierung war sie über den Notausstieg am rechten Flügel ausgestiegen.