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Kein Bundesliga-Lizenzantrag von Zweitligist SV Horn

Der aktuelle Zweitliga-Zweite SV Horn hat keinen Lizenzantrag für die Saison 2023/24 in der Fußball-Bundesliga gestellt. Wie die Liga am Samstag mitteilte, zählen die Niederösterreicher nicht zu den fünf Teams, die einen Aufstieg in die höchste Spielklasse anstreben. Tags zuvor waren insgesamt 33 Anträge für die Spielberechtigung der Bundesliga sowie 2. Liga eingegangen. Aus der 2. Liga aufsteigen wollen Tabellenführer Blau-Weiß Linz, St. Pölten, der GAK, FAC und die Admira.

In der Bundesliga haben alle zwölf Clubs ihren Lizenz- und Zulassungsantrag für die kommende Spielzeit rechtzeitig eingebracht. Eine Entscheidung des Senates 5 in erster Instanz soll am 13. April erfolgen. Sollte einem Club die Zulassung in erster Instanz nicht erteilt werden, gibt es eine achttägige Frist für einen Protest beim Protestkomitee der Liga. Dieses fällt bis Ende April eine Entscheidung. Sollte die Lizenz auch vom Protestkomitee verweigert werden, gibt es noch die Möglichkeit zur Klage beim Ständigen Neutralen Schiedsgericht. Dieses entscheidet bis voraussichtlich Mitte Mai, hieß es in einer Mitteilung der Liga.

Aus den drei Regionalligen in die 2. Liga aufsteigen wollen insgesamt fünf Teams. SV Stripfing (Ost) und SW Bregenz (West) sowie DSV Leoben, Hertha Wels und die LASK Amateure aus der Regionalliga Mitte. Sollte die zweite Mannschaft des LASK den Aufstieg schaffen und keines der drei Amateurmannschaften von Rapid, Sturm und der Wiener Austria aus der 2. Liga absteigen, kommt es zu einer Relegation zwischen den Linzern und dem am schlechtesten platzierten Amateurteam.

ribbon Zusammenfassung
  • Der aktuelle Zweitliga-Zweite SV Horn hat keinen Lizenzantrag für die Saison 2023/24 in der Fußball-Bundesliga gestellt.
  • Wie die Liga am Samstag mitteilte, zählen die Niederösterreicher nicht zu den fünf Teams, die einen Aufstieg in die höchste Spielklasse anstreben.
  • Tags zuvor waren insgesamt 33 Anträge für die Spielberechtigung der Bundesliga sowie 2. Liga eingegangen.
  • Eine Entscheidung des Senates 5 in erster Instanz soll am 13. April erfolgen.