Vorarlberger Volksabstimmungsrecht verfassungswidrig
Bei der Volksabstimmung in Ludesch ging es um die Umwidmung von rund 6,5 Hektar landwirtschaftlicher Fläche zur Expansion des Fruchtsaftherstellers Rauch, die von der Bevölkerung abgelehnt wurde. Von 1.745 gültigen Stimmen entfielen 982 auf "Ja" und 763 auf "Nein". Etwa einen Monat nach der Volksabstimmung wurde sie von 15 Privatpersonen angefochten, darunter auch von Eigentümern der Grundstücke, die für die Erweiterung umgewidmet werden sollten. Sie verlangten aus verschiedenen Gründen die Aufhebung der Volksabstimmung.
Der VfGH folgte diesem Ansuchen, weil das Vorarlberger Gemeindegesetz in seinen Augen gegen den Grundsatz der repräsentativen Demokratie verstößt. Im Landes-Volksabstimmungsgesetz ist derzeit vorgesehen, dass eine derartige Entscheidung des Volkes die Entscheidung des sonst zuständigen Gemeindeorgans ersetzt. Ein solches Modell aber widerspreche "dem repräsentativ-demokratischen System der Gemeindeselbstverwaltung".
Im Mittelpunkt des repräsentativ-demokratischen Systems stehe nämlich die Gemeindevertretung, die vom Gemeindevolk gewählt wird und der alle anderen Gemeindeorgane für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde verantwortlich sind. Gegen verbindliche Volksabstimmungen gebe es verfassungsrechtlich dann nichts einzuwenden, wenn diesen Abstimmungen eine Willensbildung der Gemeindevertretung zugrunde liege - entweder indem sie die Volksabstimmung selbst einleite oder das Ergebnis für verbindlich erkläre. Dass aber die Gemeindevertretung auch gegen ihren Willen durch eine Volksabstimmung an eine bestimmte Entscheidung gebunden werden könne, stehe im Widerspruch zum repräsentativ-demokratischen System.
Der VfGH hob deshalb jene Bestimmungen des Gemeindegesetzes und des Landes-Volksabstimmungsgesetzes auf, die festlegen, dass Volksabstimmungen mit bindender Wirkung auf Verlangen von Stimmberechtigten der Gemeinde auch ohne Zustimmung der Gemeindevertretung durchzuführen sind. Das Verfahren zur Volksabstimmung in Ludesch wurde zur Gänze aufgehoben. "Die Entscheidung über die Widmung der betreffenden Grundstücke liegt damit wieder in der alleinigen Verantwortung der Gemeindevertretung", hieß es.
Die für Legistik zuständige Landesstatthalterin Barbara Schöbi-Fink (ÖVP) sprach in einer ersten Reaktion am Freitag von einer "Schwächung der direkten Demokratie". Man erkenne das höchstrichterliche Urteil an, "auch wenn Vorarlberg sich ein anderes gewünscht hätte". Dass verbindliche Entscheidungen im Gemeindebereich nur mit Zustimmung der Gemeindevertretung zustande kommen dürften, nehme Volksabstimmungen in Kommunen "ein wesentliches Moment", gerade in Hinblick auf eine lebendige Beteiligungskultur in Österreich. "Ziel muss doch sein, die positiven Kräfte in der Gesellschaft noch stärker zu aktivieren", argumentierte Schöbi-Fink.
Bezüglich des Verfahrens in Ludesch sah sie "zunächst die neu gewählte Ludescher Gemeindevertretung am Zug". Wie es weitergehe, wolle das Land in naher Zukunft gemeinsam mit der Gemeinde besprechen. Was die Entscheidung für das bestehende Rauch-Werk in Nüziders (Bez. Bludenz) bedeutet, müsse man erst neu bewerten und genau prüfen, so Rauch-Geschäftsführer Daniel Wüstner gegenüber dem ORF Vorarlberg.
Zusammenfassung
- Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat Teile des Vorarlberger Gemeinde- und des Volksabstimmungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt.
- Anlass war die Anfechtung der nun zur Gänze aufgehobenen Volksabstimmung in Ludesch im November 2019.
- Die Gemeindevertretung könne nicht gegen ihren Willen durch eine Volksabstimmung an eine bestimmte Entscheidung gebunden werden.