SPÖ drängt auf Asylklage gegen Ungarn
Das Papier, das der APA vorliegt, erkennt mehrere Punkte, in denen die ungarische Praxis europäischem Recht widerspricht. Im Wesentlichen geht es darum, dass Ungarn unter Premier Viktor Orban Asylanträge nicht annehme und im Rahmen des Dublin-Abkommens nicht kooperiere. Letzteres legt fest, dass jener EU-Staat für das Verfahren zuständig ist, in dem der Asylwerber erstmals registriert wurde.
In Ungarn wurden im Vorjahr gerade einmal 30 Erstanträge angenommen. In Österreich waren es gut 43.500. Das Gutachten begründet dies etwa damit, dass Asylanträge auf ungarischem Boden mittlerweile "de facto unmöglich" seien. Damit widerspricht Budapest nach Janiks Auffassung EU-Recht. Gleiches gilt für ihn dadurch, dass in Ungarn Flüchtlinge kaum registriert werden, wodurch sie auch nicht - wie im Dublin-Abkommen vorgesehen - in das Land rücküberstellt werden können. Ungarn hat hier eine besondere Position, da es über eine EU-Außengrenze verfügt, also eigentlich viele Erstregistrierungen hier zu erwarten wären.
Janik erkennt mehrere Handlungsoptionen für Österreich. So könnte die Regierung bei der EU ein Vertragsverletzungsverfahren anregen, womit diplomatische Verstimmungen vermieden werden könnten. Es gebe aber auch die (undiplomatische) Variante, dass Österreich selbst ein Vertragsverletzungsverfahren einleitet. Solch ein Vorgehen sei zwar selten, aber schon vorgekommen etwa die Klage Österreichs gegen Deutschland in Sachen Pkw-Maut. Als dritte Option führt der Völkerrechtler eine Staatenbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an.
Zusammenfassung
- Die SPÖ fordert eine EU-Klage gegen Ungarn wegen dessen restriktiver Asylpolitik, die laut einem Gutachten des Völkerrechtlers Ralph Janik gegen Unionsrecht verstößt.
- Im Vorjahr nahm Ungarn nur 30 Erstanträge an, während es in Österreich 43.500 waren, was die SPÖ als überproportionale Belastung für Österreich ansieht.
- Das Gutachten zeigt, dass Asylanträge in Ungarn de facto unmöglich sind und Flüchtlinge kaum registriert werden, wodurch eine Rücküberstellung gemäß Dublin-Abkommen verhindert wird.