Schriftliches Urteil liegt in Strafsache Kurz noch nicht vor
"Bei der im § 270 Abs 1 StPO geregelten Ausfertigungsfrist von vier Wochen handelt es sich um eine Sollfrist", teilte zu dem Thema Gerichtssprecherin Christina Salzborn Freitagmittag auf APA-Anfrage mit. Diese Frist sei "in der Praxis bisweilen nicht einhaltbar", weil speziell bei mehrtägigen Verhandlungen das Hauptverhandlungsprotokoll, ohne das seriöserweise eine Urteilsausfertigung in der Regel nicht verfasst werden kann, infolge des großen Umfangs nicht in dieser Zeit fertigzustellen ist und daher dem Gericht noch nicht zur Gänze vorliegt.
Konkret bezogen auf den Kurz-Prozess hielt Salzborn fest: "Die Ausfertigung im Fall eines komplexen Urteils, dem zahlreiche Verhandlungstage und ein umfangreiches Beweisverfahren vorausgegangen sind, nimmt erfahrungsgemäß längere Zeit in Anspruch. Auch im gegenständlichen Fall liegen nach zwölf Verhandlungstagen derzeit über 1.000 Seiten an Protokoll vor. Jenes vom 23. Februar konnte aufgrund des Umfangs erst diese Woche von der Schriftführerin fertiggestellt und dem Vorsitzenden zur Überprüfung und Freigabe vorgelegt werden." Unter Berücksichtigung der Datenmengen - der Akt hätte schon beim Einbringen des Strafantrages mehrere Kisten umfasst - sei "eine Ausfertigung innerhalb von vier Wochen nicht zu erwarten", erläuterte Salzborn.
Zusammenfassung
- Die gesetzliche Frist für das schriftliche Urteil gegen Ex-Bundeskanzler Sebastian Kurz wegen Falschaussage endet am Wochenende, wird jedoch nicht eingehalten.
- Nach zwölf Verhandlungstagen und einem umfangreichen Beweisverfahren liegt ein Protokoll von über 1.000 Seiten vor, das erst kürzlich fertiggestellt wurde.
- Gerichtssprecherin Christina Salzborn erklärt, dass eine Ausfertigung des Urteils innerhalb der vierwöchigen Sollfrist aufgrund des großen Datenumfangs nicht zu erwarten war.