Mückstein: Herr über die Durchführung von Screeningprogrammen
Der Gesundheitsausschuss hat am Donnerstag die künftige Corona-Teststrategie diskutiert und eine Novellierung des Epidemiegesetzes beschlossen, mit der der Gesundheitsminister ermächtigt wird, per Verordnung festzulegen, zu welchem Zweck, mit welchen Testmethoden und in welcher Häufigkeit Screeningprogramme auf Kosten des Bundes durchgeführt werden sollen. Dafür muss er aber das Einvernehmen mit dem Finanzminister suchen, was von der Opposition heftig kritisiert wurde.
Angesichts der hohen Ausgaben für Corona-Tests von bisher insgesamt 2,6 Mrd. Euro sei es legitim, Adaptierungen vorzunehmen, argumentierte etwa ÖVP-Abgeordneter Werner Saxinger, der aber noch keine konkreten Details nannte. Weiters stimmten ÖVP, Grüne, SPÖ und NEOS einer Anpassung der Regelungen für die Ausstellung von COVID-19-Risikoattesten sowie einer Verlängerung der sogenannten E-Medikation bis Ende Juni zu.
Zum Großteil vertagt wurden zahlreiche Oppositionsanträge, in denen unter anderem die SPÖ eine Ausdehnung des Corona-Bonus auf alle "HeldInnen der Krise" sowie eine umfassende Strategie für die Behandlung von Long-Covid einforderte. Den NEOS ging es vor allem um die Verbesserung des COVID-19-Forschungsdatensatzes sowie im Sinne der Transparenz um eine Übermittlung der Berichte der AGES, die im Corona-Management eine zentrale Rolle spiele. Die Freiheitlichen verlangten die Vorlage eines monatlichen Transparenzberichts über die Arbeit des Nationalen Impfgremiums, die Stärkung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie Aufklärung in der Causa "Hygiene Austria". Außerdem war der FPÖ das Verschenken von Impfstoffen an das Ausland ein Dorn im Auge.
Einvernahme mit Finanzminister
Im Zuge der Beratungen über eine Initiative der Regierungsfraktionen zum Epidemiegesetz (2063/A) brachten ÖVP und Grüne einen gesamtändernden Abänderungsantrag ein. Demnach soll der Gesundheitsminister in Zukunft per Verordnung festlegen können, zu welchen Zwecken, mit welchen Testmethoden und in welcher Häufigkeit Screeningprogramme auf Kosten des Bundes durchgeführt werden. Er hat dafür das Einvernehmen mit dem Finanzminister herzustellen.
Verdienstentgang
Eine weitere Änderung betrifft die Anträge auf Ersatz des Verdienstentgangs aufgrund einer behördlichen Maßnahme zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus, etwa einer Schließung des Betriebs. Die Ansprüche konnten bisher bis zu drei Monate nach Ende der behördlichen Maßnahme geltend gemacht werden, eine Antragsänderung war nach Ablauf dieser Frist nicht mehr möglich. Weil in vielen Fällen Verbesserungsaufträge wegen fehlender Daten erst nach Ende der entsprechenden Frist ergangen sind, soll die Bestimmung nun geändert werden. Fristgerecht eingebrachte Ansprüche sollen künftig während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist der Höhe nach ausgedehnt werden können.
Reaktionen
SPÖ-Abgeordneter Alois Stöger sah ein großes Problem darin, dass der Gesundheitsminister in Sachen Screeningprogramme nur im Einvernehmen mit dem Finanzressort handeln könne. Aus diesem Grund könne er den Änderungen nicht zustimmen.
Auch Abgeordnete Dagmar Belakowisch (FPÖ) sprach von einer Beschneidung der Kompetenzen des Gesundheitsministers. Geldfragen müssten in Gesundheitsangelegenheiten zweitrangig sein. Ihrer Meinung nach sollten aber nun alle "sinnentleerten" Corona-Maßnahmen beendet werden.
Bei der Abstimmung wurde der Antrag in der Fassung des gesamtändernden Abänderungsantrags mit den Stimmen von ÖVP und Grünen beschlossen.
Durch einen im Laufe des Ausschusses eingebrachten Abänderungsantrag, in dem es vor allem um die Ausstellung von COVID-19-Risikoattesten geht, wird vor allem eine Harmonisierung der Bestimmungen mit den Impfpflichtgesetz vorgenommen, erläuterte der Gesundheitssprecher der Grünen Ralph Schallmeiner.
Bestätigung über die Ausnahmegründe von der COVID-19-Impfpflicht
Darin wird im Konkreten festgelegt, dass ab dem 1. April 2022 eine Bestätigung über die Ausnahmegründe von der COVID-19-Impfpflicht samt den entsprechenden Befunden vorgelegt werden muss. COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 1. April 2022 ausgestellt wurden, müssen innerhalb von zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung bestätigt werden. Dies gilt nur dann, wenn die betroffene Person tatsächlich von der Arbeitsleistung freigestellt wurde, weil die im Gesetz vorgesehenen Alternativmaßnahmen (Arbeitsleistung im Homeoffice bzw. Schutzmaßnahmen an der Arbeitsstätte einschließlich des Arbeitsweges) nicht möglich sind. Betroffen von der Neuregelung sind Personen, die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können oder bei denen aus medizinischen Gründen eine Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist. Die Bestätigung hat durch eine fachlich geeignete Ambulanz, AmtsärztInnen oder EpidemieärztInnen zu erfolgen.
Zusammenfassung
- Mückstein soll in Zukunft per Verordnung festlegen können, zu welchen Zwecken, mit welchen Testmethoden und in welcher Häufigkeit Screeningprogramme auf Kosten des Bundes durchgeführt werden. Er hat dafür das Einvernehmen mit dem Finanzminister herzustellen.