Mitteilung nach § 8a Abs 6 MedienG:

Im Namen der Republik


Durch die Veröffentlichung auf der Website www.puls24.at und der über App für Smartphones mit den Betriebssystemen iOs und Android verbreiteten Version dieser Website vom 30.1.2023 mit der Überschrift: „Strache-Scheidung: Kein Range Rover für Heinz-Christian“ und dem weiteren Inhalt, der Antragsteller Heinz Christian Strache und Philippa Beck seien geschieden, der Antragsteller und seine Ex-Frau würden beide auf jegliche Unterhaltsansprüche verzichten, Philippa Beck erhalte das alleinige Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn Hendrick, der Antragsteller zahle rückwirkend ab Dezember 2022 monatlich EUR 580,-- an Unterhalt; das gemeinsame Auto, ein Range Rover bleibe bei Beck samt Verlinkung eines Artikels vom 30.1.2023 auf der Website www.krone.at mit dem Titel: „Geheimer Blitztermin: Straches sind geschieden“ mit dem weiteren Inhalt, der Antragsteller habe schwere Eheverfehlungen begangen, da er ein außereheliches Kind mit einer Affäre habe, dieser Umstand sei erst nach der Trennung der Affäre von deren Mann hervorgekommen, der Antragsteller habe sein außereheliches Kind erstmals beim Anwalt gesehen, er habe für dieses Kind mehrere zehntausend Euro Alimente nachbezahlt, es sei zwischen dem Antragsteller und Beck ein öffentlicher Rosenkrieg entbrannt und es habe ein Tauziehen um die Obsorge für den gemeinsamen Sohn Hendrick und um Unterhaltszahlungen gegeben, es sei bereits zu einer einvernehmlichen Scheidung gekommen, der Antragsteller erhalte ein großzügiges Besuchsrecht, Philippa Beck verzichte auf Geldansprüche und erhalte das alleinige Sorgerecht sowie durch die Veröffentlichung vom 30.1.2023 mit der Überschrift: „Philippa und Heinz-Christian Strache nun geschieden“ und dem weiteren Inhalt, der Antragsteller und Philippa Strache seien einvernehmlich geschieden worden, Philippa werde ihren ursprünglichen Namen Beck wieder annehmen, die Vorgeschichte der Scheidung sei turbulent gewesen, da Beck dem Antragsteller in einer Scheidungsklage schwere Eheverfehlungen vorgeworfen habe samt Verlinkung eines Artikels vom 30.1.2023 auf der Website www.krone.at mit dem Titel: „Geheimer Blitztermin: Straches sind geschieden“ sowie Verlinkung eines Artikels auf der Website www.puls24.at vom 16.9.2022 mit dem Titel: "Eheliche Verfehlungen: Philippa Strache reichte Scheidung ein“ und dem weiteren Inhalt, Philippa Strache habe die Scheidungsklage eingebracht, wolle aber trotz der ehelichen Verfehlungen des Antragstellers eine friedliche Lösung“ wobei dieser Artikel wiederum zu einem Artikel vom 16.9.2022 auf der Website www.krone.at mit dem Titel: „Nun reicht es: Philippa will Scheidung von Strache“ mit dem weiteren Inhalt, der Antragsteller habe schwere Eheverfehlungen begangen, weshalb Philippa Strache nunmehr die Scheidungsklage eingebracht habe, diese wolle aber trotz der ehelichen Verfehlungen eine friedliche Lösung, verlinkt war, wurde in Bezug auf den Antragsteller Heinz-Christian Strache jeweils der objektive Tatbestand der üblen Nachrede verwirklicht (§ 6 Abs 1 MedienG) und in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich des Antragstellers in einer Weise erörtert, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen (§ 7 Abs 1 MedienG). Die PULS 4 TV GmbH & Co KG wurde zur Zahlung einer Entschädigung an den Antragsteller sowie zur Urteilsveröffentlichung verurteilt.

Landesgericht für Strafsachen Wien
Abt. 111, am 18. September 2023

ribbon Zusammenfassung
  • In Bezug auf den Antragssteller Heinz-Christian Strache wurde durch Veröffentlichungen am 30.1.2023 der objektive Tatbestand der üblen Nachrede verwirklicht und auf www.puls24.at und in der Puls24 App der höchstpersönliche Lebensbereich des
  • Antragsstellers in einer Weise erörtert, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen.
  • Die PULS 4 TV GmbH & Co KG ist gemäß Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom 18. September 2023 verpflichtet die folgenden Urteilsteile zu veröffentlichen: