Diskussion um Kronzeugenstatus für Beinschab
In der Strafprozessordnung ist die Kronzeugenregelung im Paragraph 209a geregelt: Demnach hat ein Täter das Recht, die Anwendung der Regelung zu verlangen, wenn er "freiwillig an die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei herantritt, ein reumütiges Geständnis (§ 34 Abs. 1 Z 17 StGB) über seinen Tatbeitrag ablegt und sein Wissen über neue Tatsachen oder Beweismittel offenbart, deren Kenntnis wesentlich dazu beiträgt, die umfassende Aufklärung (....) über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu fördern (...)". Außerdem hätte die Person noch nicht als Beschuldigter vernommen und noch keine Zwangsmaßnahmen gegen sie ausgeübt worden sein dürfen.
Laut WKStA habe Beinschab nach ihrer Festnahme im Oktober 2021 "ein umfassendes und reumütiges Geständnis" abgelegt und darüber hinaus "neue Tatsachen und Beweismittel" offen gelegt, heißt es im Schreiben an Beinschab Anwältin zur Gewährung des Kronzeugenstatus. Daraus ergab sich aus Sicht der WKStA der dringende Tatverdacht in Richtung weiterer, bisher nicht von den Ermittlungen umfasster strafbarer Handlungen wegen Untreue, Geldwäscherei und wettbewerbsbeschränkender Absprachen. Damit habe sie Wissen preisgegeben, das die Ermittler zum Zeitpunkt ihrer Festnahme noch nicht hatten. Die Einvernahme und die Festnahme Beinschabs wiederum hätten nur jene Verfahrensstränge betroffen, wegen derer bereits ermittelt worden sei und nicht die von der Meinungsforscherin neu eingebrachten.
Für den Präsident der Strafverteidigervereinigung Manfred Ainedter, dessen Kanzlei mit dem ehemaligen Sprecher von Ex-Bundeskanzler Sebastian Kurz, Gerald Fleischmann, eine von den Ermittlungen umfasste Person vertritt, ist die Gewährung des Kronzeugenstatus "gelinde gesagt merkwürdig oder überraschend". Beinschab sei ja aufgrund dieser Vorwürfe in Haft genommen worden, so Ainedter im Ö1-"Morgenjournal". Dass sie darüber hinaus etwas ausgesagt habe, rechtfertige den Kronzeugenstatus nach bisheriger Übung nicht.
Strafrechts-Professor Robert Kert (Wirtschaftsuniversität/WU), der auch einen Kommentar zur Kronzeugenregelung verfasst hat, sieht zwar die Freiwilligkeit durch die Festnahme eingeschränkt. Trotzdem dürfte die Vorgangsweise der WKStA gedeckt sein. "Ich glaube, man kann es zumindest vertreten. Es ist zwar ein großzügiges Verständnis der Freiwilligkeit. Das wollte der Gesetzgeber allerdings in diesem Zusammenhang tatsächlich." Jemand solle auch im Rahmen einer Vernehmung noch zu reden beginnen und sein Wissen offenlegen können. Natürlich begründe die Haftsituation einen gewissen Druck - allerdings hätte Beinschab eben auch nichts sagen können -"und sie hat offenbar sehr viel mehr gesagt als die WKStA zu dem Zeitpunkt wusste".
Für den Anwalt Johannes Zink, der mehrfach Kronzeugen vertreten hat, ist die Entscheidung eine "Klarstellung": "Wenn jemand bereits in einem Ermittlungsverfahren beschuldigt ist wegen dem Faktum A, kann er dennoch noch durch Nennung der neuen Fakten B und C den Status des Kronzeugen oder der Kronzeugin erreichen."
Ainedter wiederum stellte in den Raum, dass die WKStA Beinschab den Kronzeugenstatus selbst angetragen habe. Sollte dies der Fall sein, wäre das für Kert nicht im Einklang mit dem Gesetz.
Zusammenfassung
- Der Kronzeugenstatus für die Meinungsforscherin Sabine Beinschab in der ÖVP-Inseratenaffäre sorgt für Diskussionen.
- Umstritten ist etwa, ob die Voraussetzung der Freiwilligkeit ihres Beitrags zur Tataufklärung vorliegt.
- Außerdem wäre eine Gewährung des Status nicht im Einklang mit dem Gesetz, wenn die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) Beinschab diesen von sich aus angeboten und nicht Beinschab selbst diesen beantragt hätte.