Altersteilzeit: Zahl der Bezieher zuletzt gesunken
Die Zahl der Bezieher als auch die Kosten sind seit 2019 allerdings gesunken. Das geht aus Daten des Arbeitsmarktservice hervor, die der APA vorliegen.
Bis 2019 ist die Zahl der Bezieher noch gestiegen bis auf durchschnittlich 44.113 Personen pro Monat. Seither ist die Zahl jedoch rückläufig. 2020 waren durchschnittlich 41.523 Personen in Altersteilzeit, 2021 waren es 37.830 und im Vorjahr waren es im Durchschnitt von Jänner bis September pro Monat 36.204 Personen. Der Rückgang betrifft auch die nun vor der Abschaffung stehende geblockte Variante von 12.088 im Jahr 2019 auf 8.458 von Jänner bis September 2022. Frauen (24.227) nehmen die Altersteilzeit mehr als doppelt so oft in Anspruch wie Männer (11.978).
Kosten gesunken
Betrachtet man die Berufssparten, fällt auf, dass die überwiegende Mehrheit (27.690 Personen) im Dienstleistungssektor beschäftigt ist, davon 6.595 in der öffentlichen Verwaltung bzw. den Sozialversicherungen. Aus dem Produktionssektor kommen 7.759 Personen und aus der Land- und Forstwirtschaft nur 70.
Gesunken sind auch die Kosten: 2019 wurden für die Altersteilzeit noch 599,3 Millionen Euro aufgewendet, 2020 waren es 578,2 Millionen, im Jahr 2021 dann 531,3 Millionen und im Jahr 2022 von Jänner bis September 390,7 Millionen. Davon entfielen 322,5 Millionen auf das kontinuierliche Modell und 68,2 Millionen auf die Block-Variante.
Derzeit zwei Varianten der Altersteilzeit
Grundsätzlich stehen derzeit noch zwei Varianten der Altersteilzeit zur Verfügung. Bei der kontinuierlichen Altersteilzeit reduziert der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit und bekommt während dieser Zeit ein verringertes Gehalt. Bei der geblockten Variante arbeitet der Dienstnehmer bei reduziertem Gehalt zunächst noch voll weiter, um danach in der Freizeitphase bei ebenfalls reduziertem Gehalt gar nicht mehr zu arbeiten. Nun abgeschafft wird nur diese geblockte Variante, ab 2024 steigt das Antrittsalter zu diesem Modell jährlich um sechs Monate, bis diese Variante dann eben gar nicht mehr zur Verfügung steht.
Kein Rechtsanspruch auf Altersteilzeit
Auf die Inanspruchnahme der Altersteilzeit besteht kein Rechtsanspruch, Voraussetzung ist der Abschluss einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Zustimmung zur Vereinbarung kann nicht erzwungen werden. Das Altersteilzeitgeld kann frühestens fünf Jahre vor dem Regelpensionsalter und längstens für die Dauer von fünf Jahren bezogen werden. Damit können Frauen die Altersteilzeit derzeit frühestens mit 55 Jahren, Männer ab 60 Jahren in Anspruch nehmen. Zu beachten ist allerdings, dass bei Frauen das Regelpensionsalter ab 2024 ansteigt. Der Arbeitnehmer muss innerhalb der letzten 25 Jahre vor dem Übertritt in die Altersteilzeit eine Beschäftigung von mindestens 15 Jahren nachweisen.
40 und 60 Prozent verringerte Normalarbeitszeit
Grundsätzlich kann für Arbeitnehmer maximal fünf Jahre Altersteilzeitgeld bezogen werden, längstens jedoch bis zum Regelpensionsalter - dies gilt für die kontinuierliche Altersteilzeit. Für die geblockte Altersteilzeit gilt allerdings, dass sie nur bis zum frühesten Pensionsstichtag möglich ist. Sollte jedoch ein Anspruch auf eine Korridorpension bestehen, so ist diese mit einem zusätzlichen Jahr anzutreten. Das bedeutet, dass Männer bei Anspruch auf die Korridorpension (ab 62) bei der geblockten Variante mit 63 Jahren in Pension gehen müssen.
Die Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers muss zwischen 40 und 60 Prozent verringert werden. Zur Erreichung einer größtmöglichen Flexibilität sind jedoch verschiedene Modelle zulässig, sofern die vereinbarte verringerte wöchentliche Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum im Durchschnitt nicht über- bzw. unterschritten wird.
"Teilzeitentgelt" und Lohnausgleich
Der Arbeitnehmer erhält während seiner Altersteilzeit das Entgelt für seine geleistete Arbeit ("Teilzeitentgelt") und einen Lohnausgleich. Dieser Lohnausgleich wird in der Höhe von 50 Prozent der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt (12 Monatsschnitt) und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt ausbezahlt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden auf Basis vor der Altersteilzeit weitergeführt. Die Altersteilzeit wirkt sich nicht negativ auf die Pension aus. Auch der Abfertigungsanspruch bleibt auf Basis vor der Arbeitszeit-Herabsetzung gewahrt.
Der Arbeitgeber bekommt einen Teil seiner Mehraufwendungen vom AMS in Form des Altersteilzeitgeldes ersetzt. Dabei bekommt der Arbeitgeber bei der kontinuierlichen Altersteilzeit 90 Prozent und bei der geblockten Variante nur 50 Prozent ersetzt. Außerdem muss der Arbeitgeber im Gegensatz zur kontinuierlichen Altersteilzeit bei der geblockten Variante auch eine Ersatzarbeitskraft einstellen. Diese Anstellung hat spätestens zu Beginn der Freizeitphase zu erfolgen und es darf in diesem Zusammenhang auch kein anderes Dienstverhältnis aufgelöst werden.
Zusammenfassung
- Die Regierung hat eine Reform der Altersteilzeit mit einer Abschaffung der geblockten Variante angekündigt.
- Im Vorjahr waren im Schnitt gut 36.000 Personen in Altersteilzeit, davon 8.458 im geblockten Modell.
- Die Zahl der Bezieher als auch die Kosten sind seit 2019 allerdings gesunken.
- Bis 2019 ist die Zahl der Bezieher noch gestiegen bis auf durchschnittlich 44.113 Personen pro Monat. Seither ist die Zahl jedoch rückläufig.