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Mutmaßliches Wedel-Opfer als Nebenklägerin zugelassen

Im Strafverfahren gegen den Regisseur Dieter Wedel (81) wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung ist sein mutmaßliches Opfer Jany Tempel nun offiziell als Nebenklägerin zugelassen worden. Das sagte Tempels Anwalt Alexander Stevens der Deutschen Presse-Agentur in München. Sie sei "berechtigt, sich dem Verfahren als Nebenklägerin anzuschließen", heißt es in dem entsprechenden Beschluss des Landgerichts München I.

Damit ist allerdings noch längst nicht entschieden, ob es tatsächlich zum Prozess gegen den erfolgreichen Regisseur ("Der große Bellheim", "Der Schattenmann") kommt. Wedel bestreitet die Vorwürfe.

Nachdem die Staatsanwaltschaft München I Anfang März nach dreijährigen Ermittlungen Anklage erhoben hat, muss nun das Gericht entscheiden, ob sie diese auch zur Hauptverhandlung zulässt und Wedel sich dann vor Gericht verantworten muss.

Wann diese Entscheidung getroffen wird, ist nach Gerichtsangaben unklar. Da Wedel nicht in Untersuchungshaft sitzt, seien "die üblichen Zeitabläufe nicht in Stein gemeißelt", sagte ein Sprecher.

Sitzt ein Angeklagter in U-Haft, gilt, dass das Hauptverfahren gegen ihn möglichst schnell in Gang und zu einem Ende kommen muss. Üblicherweise werde in Haftsachen nach drei Monaten über eine Zulassung der Anklage entschieden, weitere drei Monate später sollte dann der Prozess starten.

Sollte es im Fall Wedel einen ähnlichen Zeitplan geben, könnte Anfang Juni über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden werden. Sollte das Gericht die Anklage zulassen, könnte der Prozess gegen Wedel im Herbst beginnen.

Laut Anklage soll Wedel "zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Juni und Oktober 1996, vermutlich Ende Oktober 1996" die damals 27 Jahre alte Schauspielerin Tempel in einem Münchner Luxushotel vergewaltigt haben. Sie soll sich dort zu einem Vorstellungsgespräch mit Wedel getroffen und mit ihm gemeinsam eine erotische Szene gelesen haben.

Dabei soll Wedel, so die Staatsanwaltschaft, "den Entschluss gefasst haben, Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten zu vollziehen und dabei etwaigen Widerstand gegebenenfalls mit Gewalt zu überwinden". Nach einer körperlichen Auseinandersetzung soll er sie dann vergewaltigt haben.

Wedels Anwälte weisen die Vorwürfe gegen ihren Mandanten zurück: "Das Ermittlungsverfahren, das von einer fast beispiellosen öffentlichen Vorverurteilung eingeleitet und begleitet wurde, dauert seit mehr als drei Jahren an, ohne dass sich in dieser Zeit durchgreifende neue Gesichtspunkte zur Belastung unseres 81-jährigen Mandanten ergeben haben", teilten sie mit.

Wedel ist der wohl bekannteste deutsche Kulturschaffende, der in der sogenannten #MeToo-Debatte beschuldigt wurde, sich an Frauen vergriffen zu haben. Der Fall kam Anfang 2018 ins Rollen. Damals beschuldigten drei Schauspielerinnen Wedel im "Zeit-Magazin", sie in den 1990er-Jahren sexuell bedrängt zu haben. Die #MeToo-Debatte war 2017 ins Rollen gekommen. Vor allem Frauen posteten in sozialen Netzwerken millionenfach ihre Erfahrungen mit sexuellen Übergriffen. Nach Bekanntwerden trat Wedel im Jänner als Intendant der Bad Hersfelder Festspiele zurück.

Die Wedel vorgeworfene Tat ist wegen einer relativ neuen Änderung des Strafgesetzbuches noch nicht verjährt. Laut Paragraf 78b ruht die Verjährungsfrist bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des mutmaßlichen Opfers eines Sexualdelikts. Die Verjährungsfrist bei Sexualstraftaten beträgt in der Regel 20 Jahre. Somit wäre die mutmaßliche Tat erst im Jahr 2019 - 20 Jahre nach dem 30. Geburtstag von Jany Tempel - verjährt gewesen. "Durch die Aufnahme der Ermittlungen im Jahr 2018 wurde die Verjährung unterbrochen", sagte Staatsanwaltschafts-Sprecherin Anne Leiding.

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  • Im Strafverfahren gegen den Regisseur Dieter Wedel (81) wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung ist sein mutmaßliches Opfer Jany Tempel nun offiziell als Nebenklägerin zugelassen worden. Das sagte Tempels Anwalt Alexander Stevens der Deutschen Presse-Agentur in München. Sie sei "berechtigt, sich dem Verfahren als Nebenklägerin anzuschließen", heißt es in dem entsprechenden Beschluss des Landgerichts München I.