Wiener Polizei: 30.000 Euro für Hinweis zu getötetem Schulwart
Bisher fehlen die Hinweise, denn der Ermittlungsstand ist in wesentlichen Teilen noch immer der Gleiche wie wenige Tage nach der Bluttat.
Das 46-jährige Opfer war am Vormittag des 28. März in der Volksschule in der Hoefftgasse mit Stich- und Schnittwunden aufgefunden worden. Das Schulpersonal alarmierte die Polizei. Trotz sofortiger Reanimationsmaßnahmen starb der 46-jährige Mann an Ort und Stelle. Zunächst gab es laut Polizei keine klaren Anzeichen auf ein Verbrechen, die genauere Untersuchung habe dann aber Verdacht auf Mord ergeben.
Täter vermutlich jugendlich, schlank, männlich
Zwei Zeugen hatten zwischen 6.20 und 6.25 Uhr einen Mann beim Hinausgehen durch den Haupteingang der Bildungseinrichtung gesehen. Dieser gehörte offenbar nicht zur Schule. Die Person verließ das Schulareal in Richtung Muhrhoferweg. Die Ermittler vermuten aufgrund dieser Zusammenhänge, dass der Mann in irgendeinem Bezug zu der Tat steht. Der Verdächtige wurde als schlank und rund 1,75 bis 1,85 Meter groß beschrieben. Er hatte einen "jugendlichen Gang" und war mit einem vermutlich dunklen "Hoodie" bekleidet. Er trug die Kapuze über den Kopf gezogen und eine weiße FFP2-Maske.
Schlüsselbund und Tatwaffe verschwunden
Sowohl der Bund mit den Schlüsseln zur betreffenden Schule als auch die Tatwaffe, vermutlich ein Messer, blieben bisher verschwunden. Bei der kriminaltechnischen Untersuchung entdeckten die Ermittler fremde DNA-Spuren an der Leiche. In unmittelbarer Nähe des Toten wurde außerdem eine blassrosa Plastikperle gefunden. Auch auf dieser befand sich DNA von einer bisher unbekannten Frau. Das Problem: In beiden Fällen gab es bisher keinen Treffer in der DNA-Datenbank.
Laut Polizeisprecher Markus Dittrich haben weder die Ermittlungsansätze noch die Überprüfung bisher eingegangener Hinweise keine konkreten Verdachtsmomente ergeben. Deshalb wurden 30.000 Euro Belohnung ausgelobt, dafür arbeiten der Verein der Freunde der Wiener Polizei, die Magistratsabteilung 56 (MA 56; Wiener Schulen) und die Familie des Opfers zusammen. Hinweise würden von den Ermittlern des Landeskriminalamtes streng vertraulich und auf Wunsch auch anonym behandelt, sie sind an jede Polizeidienststelle bzw. an die Ermittlungsgruppe des Landeskriminalamtes unter der Telefonnummer 01-31310/33114 DW erbeten.
Die Kriminalisten richteten folgende Fragen an die Bevölkerung:
- Hat das Opfer auf seiner Fahrt zur Dienststelle am 28.03.2022 zwischen 5.15 Uhr und 5.50 Uhr irgendwo angehalten und jemanden, wenn auch nur zufällig, getroffen?
- Hat jemand das Opfer kurz vor der Tat im Schulbereich getroffen?
- Wurde jemandem von dieser Tat berichtet oder hat jemand gehört, dass eine Person mit einschlägigem Täterwissen darüber geredet hat?
- Hat jemand verdächtige und sachdienliche Wahrnehmungen vor, während oder nach der Tatzeit im mittel- oder unmittelbaren Bereich der Volksschule Hoefftgasse gemacht?
Mord verjährt nicht
Dittrich machte in dem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass Mord nicht verjährt und somit Ermittlungen niemals eingestellt würden. Strafbar sei nicht nur die unmittelbare Begehung eines Mordes, sondern auch jeder Beitrag dazu. Die Aufklärungsquote bei Mord liege österreichweit bei weit über 90 Prozent.
Nachdem fremde DNA sichergestellt worden ist, gehen die Ermittler davon aus, dass es jemanden gibt, der vor, während oder nach dem Tötungsdelikt anwesend war oder einen Beitrag leistete. Dieser Mensch oder diese Menschen wurden aufgefordert, sich bei der Polizei zu melden. Im Falle einer Beteiligung an der Bluttat wäre die Mitwirkung an der Klärung des Falles ein wesentlicher Milderungsgrund.
Zusammenfassung
- Im Fall eines im vergangenen März an seinem Arbeitsplatz in Wien-Simmering getöteten Schulwartes hofft die Polizei nun auf die Belebung ihrer Ermittlungen durch die Auslobung einer Belohnung.
- 30.000 Euro winken der- oder demjenigen, der sachdienliche Hinweise in dem Fall geben kann.
- Dieser gehörte offenbar nicht zur Schule.
- Im Falle einer Beteiligung an der Bluttat wäre die Mitwirkung an der Klärung des Falles ein wesentlicher Milderungsgrund.